Bestimmte im Jahr 2018 getätigte Honorarzahlungen sind bis 28. Februar 2019 dem Finanzamt elektronisch zu melden.

Welche Honorare sind betroffen?
Meldepflichtig sind Zahlungen an:

  • Mitglieder des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates einer AG, GmbH oder Genossenschaft oder andere Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt sind
  • Bei Stiftungen: Mitglieder des Vorstands, Aufsichtsrats oder eines aufsichtsratsähnlichen Beirats
  • Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
  • Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter, Privatgeschäftsvermittler und Warenpräsentatoren
  • Kolporteure und Zeitungszusteller, sowie freie Dienstnehmer mit Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG

Wie hoch sind die Meldeschwellen?
Zu melden sind Honorare über € 450. Eine Meldung ist auch vorzunehmen, wenn die Summe der einzelnen Honorare pro Person den Betrag von € 900 übersteigt.

Welche Rechtsfolgen drohen bei Verletzung der Meldepflicht?
Die Verletzung der Meldeverpflichtung wird mit Geldstrafen bis zu € 5.000 bestraft.

1.2.2019, Autor: Dieter Zauner / www.pwc.at