Mitteilungspflicht für Honorarzahlungen nach § 109a EStG
Bestimmte im Jahr 2018 getätigte Honorarzahlungen sind bis 28. Februar 2019 dem Finanzamt elektronisch zu melden.
Welche Honorare sind betroffen?
Meldepflichtig sind Zahlungen an:
- Mitglieder des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates einer AG, GmbH oder Genossenschaft oder andere Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt sind
- Bei Stiftungen: Mitglieder des Vorstands, Aufsichtsrats oder eines aufsichtsratsähnlichen Beirats
- Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
- Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter, Privatgeschäftsvermittler und Warenpräsentatoren
- Kolporteure und Zeitungszusteller, sowie freie Dienstnehmer mit Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG
Wie hoch sind die Meldeschwellen?
Zu melden sind Honorare über € 450. Eine Meldung ist auch vorzunehmen, wenn die Summe der einzelnen Honorare pro Person den Betrag von € 900 übersteigt.
Welche Rechtsfolgen drohen bei Verletzung der Meldepflicht?
Die Verletzung der Meldeverpflichtung wird mit Geldstrafen bis zu € 5.000 bestraft.
1.2.2019, Autor: Dieter Zauner / www.pwc.at