Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses
Die Jahresabschlüsse zum 31.12.2016 von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften sind bis zum 30.09.2017 beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen. Vergessen Sie nicht, dass innerhalb dieser Frist mittelgroße und große GmbHs bzw. AGs auch den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einreichen müssen.

ACHTUNG: Bei nicht fristgerechter Einreichung droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens 700 Euro pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.

Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens 2.100 EUR pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens 4.200 EUR pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt 350 EUR.

Die Eingabegebühr beträgt seit der Gebührenerhöhung vom 01.08.2017 für eine GmbH 34 EUR (bisher 32 Euro) und für eine AG 152 EUR (bisher 145 EUR), die Eintragungsgebühr beläuft sich jetzt auf 21 EUR (bisher 20 EUR).

Für kleine GmbHs wurde ein an das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 angepasstes neues Formblatt zur Offenlegung (Anlage 2 UGB-VO idF BGBl II 412/2015 vom 15.12.2015) veröffentlicht. Eine der wesentlichen Änderung ist, dass jetzt nicht mehr nur das Abweichen von den bisher gewählten Bilanzierungsmethoden anzugeben ist, sondern sämtliche im Anhang dargestellten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuführen und offenzulegen sind. Sofern vorhanden, sind u.a. außerordentlich große Aufwands- und Ertragsposten und aktive latente Steuern zu erläutern.

 

Spendenbegünstigte Vereine
Für den Verbleib in der Liste der spendenabzugsbegünstigten Vereine haben spendenbegünstigte Einrichtungen binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem FA Wien 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen zu übermitteln.

 

Letzter Termin für Herabsetzung der Steuervorauszahlungen 2017
Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer 2017 kann bis spätestens 30.09.2017 gestellt werden. Dem Antrag sollte eine Prognoserechnung für das Jahr 2017 beigelegt werden.

BDO-TIPP: Die Herabsetzung der Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum 31.12.2017 beantragt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.

 

Arbeitnehmerveranlagung 2016
Alle Arbeitnehmer und Pensionisten, die entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener-/Alleinerhalterabsetzbetrag/erhöhter Pensionistenabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis zum 30.09.2017 eine Arbeitnehmerveranlagung (L1) einreichen.

HINWEIS: In jenen Fällen, in denen die Veranlagung eine Gutschrift ergibt, kommt es zu einer antragslosen Veranlagung. Die automatische Berücksichtigung von einigen Sonderausgaben (z.B. Spenden) ist erst bei der Veranlagung für 2017 vorgesehen.

Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern.

Die Frist für die Erstattung von Vorsteuern 2016 in EU-Mitgliedsländern via FinanzOnline endet am 30.09.2017. Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (50 EUR im Kalenderjahr, 400 EUR im Quartal).

 

Anspruchsverzinsung ab 01.10.2017
Mit Beginn der Anspruchsverzinsung ab 01.10.2017 für Nachzahlungen bzw. Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer 2016 kommt es zur Verrechnung von Zinsen von 1,38 %. Zur Vermeidung kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden. Anspruchszinsen unter 50 EUR werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Damit sind Zinsaufwendungen nicht absetzbar, Zinserträge steuerfrei. In Anbetracht des niedrigen Zinsniveaus kann es sich lohnen, die Steuerklärung erst später einzureichen, wenn man eine Gutschrift erwartet. Die Anspruchszinsen von 1,38% entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der KESt von 1,84 %.

18.9.2017, www.bdo.at