Durch die Absetzmöglichkeit des ertragssteuerlichen Anlagevermögens und der Neugestaltung des degressiven Staffeltarifs kommt es zu einer finanziellen Entlastung der Unternehmen in Österreich.

Die Kammerumlage 1 (KU1) wurde im Rahmen der Novelle des Wirtschaftskammergesetzes 2017 (WKG-Novelle 2017), mit Wirkung 1. Jänner 2019, abgeändert. Nun liegen auch die Beschlüsse der Wirtschaftskammer (WKÖ) zu den Details vor. Die Kammerumlage 1 wird durch einen degressiven Staffeltarif reduziert. Zudem können zukünftig Vorsteuern für Investitionen in das Anlagevermögen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Kammerumlage 1
Die KU1 dient zur Finanzierung der WKÖ und muss grundsätzlich von allen Mitgliedern der WKÖ entrichtet werden. Befreit von der Entrichtung sind Mitglieder, welche im Inland steuerbare Umsätze im jeweiligen Kalenderjahr von EUR 150.000,- nicht überschreiten (§ 122 Abs 5 Z 4 WKG). In die Berechnung der Bemessungsgrundlage fließen die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge, die geschuldeten Einfuhrumsatzsteuern bzw Erwerbsteuern und die übergegangene Umsatzsteuerschuld (Reverse-Charge System) ein. Dadurch, dass die KU1 eine Selbstbemessungsabgabe ist, muss jedes Mitglied diese selbst berechnen, und bis spätestens 15. des auf das Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats entrichten.

Degressiver Staffeltarif
Der Gesetzgeber hat durch die Novelle 2017 einen degressiven Staffeltarif geschaffen und die unteren Grenzen der Schwellenwerte bestimmt (§ 122 Abs 2 WKG). Die WKÖ hat ihre Schwellenwerte festgelegt, der niedrigere Wert liegt bei EUR 3 Mio und der höhere Schwellenwert bei EUR 32,5 Mio. Weiters wurde eine Senkung des Hebesatzes für die KU1 beschlossen, dieser wurde auf 0,29% festgelegt. Wenn die Bemessungsgrundlage den Schwellenwert von EUR 3 Mio übersteigt, dann wird der Hebesatz für den übersteigenden Teil um 5% gekürzt, was einen reduzierten Hebesatz von 0,2755% zur Folge hat (im Bereich zwischen EUR 3 Mio und EUR 32,5 Mio). Eine Überschreitung des nächsten Schwellenwertes führt zu einer Reduktion für den übersteigenden Teil von 12% und somit zu einem Hebesatz von 0,2552%.

Bemessungsgrundlage       Hebesatz
Bis 3 Mio EUR                     0,29%
3 Mio – 32,5 Mio EUR       0,2755%
Über 32,5 Mio EUR            0,2552%

Bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen wurde durch das Erweiterte Präsidium der WKÖ eine Senkung des Hebesatzes auf 0,037% beschlossen. Die Schwellenwerte wurden auf EUR 24 Mio und EUR 260 Mio festgelegt. Die Senkung des Hebesatzes ist analog zu § 122 Abs 1 WKG anzuwenden. Somit ergibt sich auf den ersten Teil eine Senkung um 5% auf 0,03515% und auf den zweiten Teil eine Verminderung um 12% auf den neuen Satz iHv 0,03256%.

Investitionen in das Anlagevermögen
Durch den eingefügten Absatz (§ 122 Abs 2 WKG) können ab 1. Jänner 2019 von der Bemessungsgrundlage Vorsteuern auf Investitionen in das ertragssteuerliche Anlagevermögen abgezogen werden. Dazu zählen
– neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie
– geringwertige Wirtschaftsgüter (die Kosten übersteigen einen Wert iHv EUR 400,- nicht) gem § 13 EStG und
– „Fiskal-Lkw“, Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Kfz die der gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen sowie Elektrofahrzeuge, deren Anschaffungskosten EUR 40.000,- nicht übersteigen (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a und b UStG).

Nicht abgezogen werden dürfen Vorsteuern für Investitionen für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände, da diese ertragssteuerlich nicht als Anlagevermögen aktiviert werden dürfen. Generell nicht zur Bemessungsgrundlage gehören wie bisher Vorsteuern für die Anschaffung von Firmenfahrzeugen, die gem § 12 Abs 2 lit b UStG als nicht für das Unternehmen angeschafft gelten, zB „normale“ PKW.

Fazit
Durch die Absetzmöglichkeit des ertragssteuerlichen Anlagevermögens und der Neugestaltung des degressiven Staffeltarifs kommt es zu einer finanziellen Entlastung der Unternehmen in Österreich.

9.11.2018, Autor: Markus Leitner / www.pwc.at