Erleichterungen bei steuerfreien Dienstwohnungen
Durch eine aktuelle Änderung der Sachbezugswerteverordnung kommt es zu erweiterten Möglichkeiten, einem Dienstnehmer eine Dienstwohnung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Bisherige Regelung
Grundsätzlich normiert § 2 (7a) der Sachbezugswerteverordnung eine Befreiung bzw Verminderung des beim Arbeitnehmer anzusetzenden Sachbezugs bei der Überlassung von arbeitsplatznahen Dienstwohnungen. Bisher war hierfür Voraussetzung hierfür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Apartment, Zimmer) zur Verfügung stellte und eine rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers lag (typischerweise im Hotel- und Gastgewerbe). In diesem Fall war bei einer Wohnraumgröße von bis zu 30 m² kein Sachbezug und bei einer Wohnraumgröße zwischen30 m² und 40 m² ein um 35 % reduzierter Sachbezugswert maßgeblich.
Kein Mittelpunkt der Lebensinteressen
Nach Abänderung der Sachbezugswerteverordnung durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BGBl II 237/2018, kundgemacht am 6.9.2018) ist das arbeitgeberseitige Interesse an einer raschen Verfügbarkeit des Arbeitnehmers künftig kein notwendiges Kriterium mehr. Für den Ansatz keines (Wohnraumgröße bis zu 30 m²) bzw eines reduzierten (Wohnraumgröße zwischen30 m² und 40 m2) Sachbezugswerts ist nunmehr lediglich erforderlich, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet. Gem Begutachtungsentwurf des LStR-Wartungserlasses 2018 wird eine Wohnung dann als Mittelpunkt der Lebensinteressen angesehen, wenn sie zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Arbeitnehmers regelmäßig verwendet wird (insbesondere der Hauptwohnsitz). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers kann dabei entweder im Inland oder im Ausland liegen. Die Neuregelung ist erstmals bei der Einkommensteuerveranlagung 2018 bzw im Falle des Lohnsteuerabzuges für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 enden, anzuwenden.
Fazit
Die
gelockerten Voraussetzungen für die sachbezugsfreie bzw sachbezugsreduzierte Zurverfügungstellung einer arbeitsplatznahen Unterkunft durch den Arbeitgeber sollten bei künftigen Überlegungen iZm Dienstwohnungen berücksichtigt werden. Aktuell bereits bestehende (sachbezugspflichtige) Dienstwohnungen sollten jedenfalls auch einer erneuten Prüfung unterzogen werden.
21.11.2018, Autor: Lukas Wasner / www.deloitte.at