Elektrofahrzeuge und Vorsteuerabzug
Vorsteuern, die einem Unternehmer im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von PKW, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern in Rechnung gestellt werden, kann dieser nicht abziehen. Der leistungsempfangende Unternehmer hat daher den Bruttobetrag zu begleichen und kann die Vorsteuer etwa aus dem Kaufpreis, der Leasingrate, dem Treibstoff oder der Wartung nicht geltend machen. Davon abweichend ist jedoch seit dem 1.1.2016 bei unternehmerisch genutzten PKW oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Elektroautos) ein Vorsteuerabzug möglich. Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten.
Anschaffungskosten unter € 40.000
Für den Vorsteuerabzug sind die ertragsteuerlichen Regelungen betreffend die Angemessenheit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen zu berücksichtigen. Danach gelten Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW- oder Kombinationskraftwagens insoweit als angemessen (und somit als steuerlich anerkannt), als die Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) € 40.000 nicht übersteigen.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat dies nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Folge, dass bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos, dessen Anschaffungskosten € 40.000 nicht übersteigen, der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zusteht.
Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 % und sind sie somit höher als € 80.000, steht jedoch kein Vorsteuerabzug zu.
Über € 40.000: Eigenverbrauchsbesteuerung
Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu. Der die Angemessenheitsgrenze von € 40.000 übersteigende Teil des Vorsteuerabzugs ist in weiterer Folge durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.
Beispiel:
Der Unternehmer A schafft ein E-Auto, welches ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird, am 10.1.2016 um € 60.000 (brutto) an. Der Vorsteuerabzug steht zunächst zur Gänze in Höhe von € 10.000 (= 60.000/12020) zu. Jener Teil der Anschaffungskosten, der die Grenze von € 40.000 überschreitet (= € 20.000), unterliegt im Jahr der Anschaffung der Eigenverbrauchsbesteuerung. Der Unternehmer A hat daher – ähnlich wie bei einem Verkauf an einen fremden Dritten – € 3.333,33 (= € 20.000/12020) an Umsatzsteuer an das Finanzamt wieder abzuführen. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit € 6.666,67 gedeckelt (€ 40.000/120*20). Sinngemäß ist auch bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Miete oder dem Betrieb eines E-Autos vorzugehen.
Tipp: Die Kosten für Strom als Treibstoff berechtigen hingegen auch bei E-PKW mit Anschaffungskosten von über € 80.000 zum vollen Vorsteuerabzug. Weiters ist zu beachten, dass E-Autos auch von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind.
9.6.2019, www.huebner.at