Betriebliche Sommerfeste
Aus steuerlicher Sicht ist bei der Veranstaltung von betrieblichen Sommerfesten zu beachten, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, die im Rahmen von Festen mit überwiegendem Repräsentationscharakter entstehen, steuerlich nicht abzugsfähig sind. Werden aber gewisse Voraussetzungen beachtet, können die Bewirtungskosten zur Gänze oder teilweise einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Werbezwecke für das Unternehmen
In welchem Ausmaß die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden abzugsfähig sind, hängt von der jeweiligen Repräsentationskomponente ab. Fallen Bewirtungsaufwendungen an, bei denen die Repräsentationskomponente (insbesondere die Förderung des gesellschaftlichen Ansehens) untergeordnet ist, so sind diese Kosten nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Hälfte abzugsfähig.
Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige mit den Bewirtungsaufwendungen hauptsächlich Werbezwecke für sein Unternehmen verfolgt. Unter solchen Kosten sind etwa Bewirtungsaufwendungen in Zusammenhang mit einem betrieblich veranlassten „Event“ zu verstehen, wenn der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen und nicht der Privatsphäre des Unternehmers zuzuordnen ist und daran weitaus überwiegend Geschäftsfreunde und potentielle Kunden teilnehmen. Dabei bestehen keine Bedenken, wenn keine Aufteilung in abzugsfähige Aufwendungen für Geschäftsfreunde und potenzielle Kunden sowie Aufwendungen für andere Personen erfolgt.
Professionelles Marketingkonzept?
Wird das Event im Rahmen eines professionellen Marketingkonzeptes eingesetzt, so sind die Bewirtungsaufwendungen nach Ansicht der Finanzverwaltung sogar zur Gänze abzugsfähig. Ein derartiges „Event-Marketing“-Konzept liegt vor, wenn eine Marketingstrategie besteht, die die Veranstaltung von Events vorsieht, um die Kundeninteressen auf das Unternehmen zu lenken. Entscheidend für die zumindest teilweise steuerliche Absetzbarkeit ist daher, dass die Bewirtungskosten nahezu keine Repräsentationskomponente aufweisen.
Beispiele:
- Stellt ein Unternehmer anlässlich einer Kanzleifeier seine neu aufgebaute betriebswirtschaftliche Abteilung vor und haben die Klienten dabei die Möglichkeit, ihr Unternehmen analysieren zu lassen, dann liegen abzugsfähige Aufwendungen vor.
- Bei einer Feier im Zusammenhang mit dem Geburtstag des Unternehmers steht hingegen der Repräsentationszweck im Vordergrund, wodurch die daraus resultierenden Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und daher nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen.
Im Bezug auf teilnehmende Mitarbeiter ist zu beachten, dass die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflüge und -feiern, kulturelle Veranstaltungen etc.) nur bis zu einem geldwerten Vorteil von € 365 jährlich lohnsteuerfrei und sozialversicherungsbeitragsfrei sind. Darüberhinausgehende Vorteile sind in der Lohnverrechnung als Sachbezug zu berücksichtigen.
17.07.2019, www.huebner.at