Gelten E-Mails im „Spam“-Ordner als zugestellt?
Wer kennt das nicht? Einerseits finden E-Mails, die man eigentlich nicht bekommen möchte, problemlos den Weg in den elektronischen Posteingang, sodass man sie entweder löschen oder ignorieren muss. Andererseits landen wichtige E-Mails im „Spam“-Ordner. Das führt dazu, dass ein „automatisch“ in den Spam-Ordner verschobenes E-Mail leicht übersehen werden kann.
E-Mails im Spam-Ordner haben es nicht einmal in den elektronischen Posteingang geschafft, sodass man diese doch gar nicht wirksam erhalten hat, oder?
Irrtum! Der OGH hat in einem aktuellen Urteil ausgesprochen, dass auch E-Mails, die „nur“ im Spam-Ordner landen, zugestellt sind (bzw. als zugestellt gelten); dies gilt jedenfalls dann, wenn man zu erkennen gibt, dass man über eine bestimmte E-Mail-Adresse zu erreichen ist.
Streit um Maklerprovision als Auslöser für OGH-Entscheidung
Im konkreten Fall, welcher der Entscheidung des OGH zugrunde lag, ging es um den Abschluss eines Maklervertrags zum Kauf eines Hauses durch ein Ehepaar und die damit verbundene Maklerprovision:
Nachdem die Ehegatten ein entsprechendes Angebot zum Kauf eines Hauses gesehen hatten, riefen sie den Makler an und bekundeten ihr Interesse am inserierten Haus. Der Makler schickte einem der Ehegatten noch am selben Tag (18. August) ein Angebot per E-Mail an dessen E-Mail-Adresse. Dieses Angebot enthielt auch Hinweise auf die Maklerprovision, Belehrungen über den – bei entsprechender Belehrung binnen 14 Tagen – möglichen Rücktritt (nach FAGG und KSchG) sowie ein Muster-Rücktrittsformular. Das E-Mail langte im Spam-Ordner des E-Mail-Accounts ein, was der Ehegatte jedoch nicht bemerkte.
Einige Tage später (am 29. August) rief der Ehegatte wieder beim Makler an und ersuchte um Übermittlung der Unterlagen bzw. des Angebotes. Bei diesem Telefonat vereinbarte er mit dem Makler einen Termin zur Besichtigung des Hauses am 2. September. Danach versandte der Makler ein (zweites) E-Mail mit den (neuerlich angeschlossenen) Unterlagen; auch dieses landete wieder im Spam-Ordner des Ehegatten.
Bei der Besichtigung des Hauses (am 2. September) wurde der Ehegatte durch einen Hinweis des Maklers auf das Einlangen der E-Mails in seinem Spam-Ordner aufmerksam. Er speicherte daraufhin das (zweite) E-Mail (vom 30. August) in seinem Postordner (Posteingang). Eine Woche nach der Besichtigung nahmen die Ehegatten mit der Verkäuferin des Hauses Kontakt auf, einigten sich über den Kaufpreis und klärten die Finanzierung. Der Rechtsanwalt, der für die Ehegatten den Kaufvertrag errichtete, erläuterte ihnen am 16. September (damit 14 Tage nach der Besichtigung und dem Abspeichern des zweiten E-Mails im Posteingang) das Rücktrittsrecht und verfasste noch am selben Tag eine Rücktrittserklärung für die Ehegatten. Zwischen den beiden E-Mails an den Ehegatten (18. August und 30. August) und dem Rücktritt (16. September) lagen also mehr als 14 Tage. Fraglich war somit, ob der Rücktritt rechtzeitig erfolgt war (und die Ehegatten damit dem Makler keine Provision zahlen müssen).
Der OGH verneinte einen rechtzeitigen Rücktritt, weil die Rücktrittsfrist bereits durch den Eingang der E-Mails in der Mailbox (wozu der OGH offenbar auch den Spam-Ordner zählt) ausgelöst – und damit abgelaufen – war. Die Ehegatten mussten dem Makler somit die vereinbarte Provision zahlen.
Wann kann ein E-Mail wirksam zugestellt werden?
Der OGH nutzte die Entscheidung zunächst dazu, seine ständige Judikatur zu wiederholen, dass es (unabhängig von der Art und Form der Willenserklärung) ausreichend ist, wenn eine Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist. Für eine wirksame Zustellung ist es somit nicht notwendig, dass der Empfänger die Willenserklärung auch persönlich zur Kenntnis genommen hat. Es genügt, dass der Empfänger die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. Der Empfänger eines Briefes könne dessen Zustellung auch nicht dadurch verhindern, dass er den Postkasten nicht entleert, weil der Brief durch den Einwurf in den Postkasten bereits in seinem Machtbereich ist.
Bei elektronischen Willenserklärungen wie E-Mails hat der OGH schon mehrfach ausgesprochen, dass der Posteingang (Mailbox) jedenfalls dann zum Machtbereich des Empfängers gehört, wenn dieser zu erkennen gegeben hat, dass er über die E-Mail-Adresse erreichbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger
- ausdrücklich angibt, dass er über die E-Mail-Adresse zu erreichen ist,
- Visitenkarten mit seiner E-Mail-Adresse verteilt, oder
- seine E-Mail-Adresse auf einer Website als Kontaktmöglichkeit anführt.
Wann ist eine elektronische Zustellung (E-Mail, SMS, etc.) nicht ausreichend?
Die Übermittlung eines E-Mails ist jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn für die Wirksamkeit der Erklärung ein bestimmtes Formgebot wie die Schriftform eingehalten werden muss. Für manche Erklärungen ist die Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung. Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes kann der Mieter den Mietvertrag beispielsweise nur „gerichtlich oder schriftlich“ kündigen; Dienstverträge müssen schriftlich gekündigt werden. Zu beachten ist, dass das österreichische Privatrecht mit Schriftlichkeit die Unterschriftlichkeit (im Sinne einer handschriftlichen Unterschrift) meint. So hat der OGH etwa ausgesprochen, dass die elektronische Kündigung eines Dienstvertrages per „WhatsApp“ (Übermittlung eines Fotos des handschriftlich unterfertigten Kündigungsschreibens) nicht ausreichend ist.
E-Mails gelten nach der OGH-Judikatur als zugestellt, auch wenn sie im Spam-Ordner landen. Wenn eine Zustellung per E-Mail (mangels Formvorschriften) ausreichend ist und man zu erkennen gibt, dass man über seine E-Mail-Adresse kommuniziert, kann ein E-Mail im Spam-Ordner somit weitreichende Folgen haben. Es empfiehlt sich daher, den Spam-Ordner regelmäßig zu kontrollieren.
17.07.2019, Autor: Thomas Ortmaier / www.fwp.at