Formular-A1 bei Geschäftsreisen ins EU-Ausland (Entsendung)
Im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009] wird geregelt, welche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, wenn eine Person in mehreren Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit ausübt. Spezielle Regelungen sind für sogenannte „Entsendungen“ vorgesehen. Von einer Entsendung spricht man, wenn Sie Ihre Tätigkeit vorübergehend auch in einem anderen Mitgliedstaat ausüben. Die Bestimmungen zur Entsendung gelten sowohl für selbständig Erwerbstätige als auch für unselbständig Erwerbstätige.
Bitte beachten Sie:
Die Entsendedauer beläuft sich idR auf maximal 24 Monate und ein Formular-A1 ist zum Nachweis verpflichtend mitzuführen. Für die Entsendung gibt es keine Untergrenze. Auch eine Entsendung von wenigen Stunden in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Entsendung im Sinne der dafür geltenden EU-Verordnung. Jede Geschäftsreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist somit eine Entsendung und ein Formular-A1 ist mitzuführen. Führen Sie kein Formular-A1 mit sich, kann das beträchtliche Geldstrafen nach sich ziehen. Das Formular-A1 kann bei Ihrer Rechtsanwaltskammer beantragt werden.
20.9.2019, www.rechtsanwaelte.at