Auf das Lehrverhältnis ist der im jeweiligen Betrieb zur Anwendung gelangende Kollektivvertrag anzuwenden (Bild: pibay.com)

DER LEHRVERTRAG

Schriftlichkeit

Für den Abschluss des Lehrvertrages ist die Schriftform vorgesehen, doch macht die Nichteinhaltung der Schriftform den Lehrvertrag nicht nichtig.

Wird der Lehrling ohne schriftlichen Lehrvertrag bereits im Betrieb tätig, so liegt je nach Tätigkeitsbereich bereits ein Lehrverhältnis vor. Die Tätigkeit ist dann auch entsprechen dem Kollektivvertrag zu entlohnen. Für den Abschluss des Lehrvertrages ist immer die Unterschrift eines Elternteiles erforderlich.

Protokollierung

Der Lehrvertrag ist gemäß § 20 BAG binnen drei Wochen der zuständigen Lehrlingsstelle zur Protokollierung zu übermitteln. Die Verweigerung der Eintragung eines Lehrvertrages führt zu einer Auflösung des Lehrvertrages gemäß § 14 Abs 2 BAG.

Der notwendige Inhalt eines Lehrvertrages ist im BAG genau geregelt. Falls der Lehrvertrag nicht den notwenigen Inhalt aufweist, kann er von der Lehrlingsstelle nicht protokolliert werden und ist dem Lehrberechtigten zu Verbesserung zurückzustellen.

Auch wenn ein Lehrvertrag nicht seine Rechtswirksamkeit verliert, wenn die Schriftform nicht eingehalten wurde, liegt es trotzdem im Interesse des Lehrberechtigten, eine rasche Unterfertigung und Übermittlung an die Lehrlingsstelle sicherzustellen. Dies deshalb, damit vermieden wird, dass Unklarheiten entstehen bezüglich des

– Beginns des Lehrverhältnisses,

– Probezeit,

– Behauptung, dass es sein gar kein Lehrverhältnis, sondern ein Dienstverhältnis vorliegt.

Der Lehrberechtigte sollte daher darauf achten, dass vom Lehrling die unterfertigten Exemplare des Lehrvertrages rasch retourniert werden.

Behaltepflicht

Für die Dauer der Behaltepflicht sollte ein befristetes Dienstverhältnis vereinbart werden. Diese Vereinbarung schützt ihn z.B. dagegen, dass ein Dienstnehmer aufgrund der Zustellung eines Einberufungsbefehls während der Behaltepflicht bis zum Ablauf des Kündigungsschutzes nach Ende des Präsenzdienstes weiterbeschäftigt werden muss.

Kollektivvertrag

Auf das Lehrverhältnis ist der im jeweiligen Betrieb zur Anwendung gelangende Kollektivvertrag anzuwenden. Die meisten Kollektivverträge regeln auch die Lehrlingsentschädigungen für die einzelnen Lehrjahre.

Ist im Kollektivvertrag die Lehrlingsentschädigung nicht geregelt, oder kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, richtet sich die Höhe der Lehrlingsentschädigung nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Dabei hat der Lehrling Anspruch auf zumindest die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende Lehrlingsentschädigung.

RECHTE UND PFLICHTEN AUS DEM LEHRVERTRG

Die Pflichten des Lehrberechtigten

Der Lehrberechtigte muss für die Ausbildung des Lehrlings sorgen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Lehrberechtigten, den Lehrling auch tatsächlich im Betrieb zu verwenden, zu Tätigkeiten heranzuziehen und auszubilden.

Der Lehrling darf nur für solche Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind und die seine Kräfte nicht übersteigen. Dies bedeutet ein Verbot berufsfremder Arbeiten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen steht unter Strafsanktion.

Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewusstem Verhalten anzuleiten.

Bei minderjährigen Lehrlingen sind die Eltern des Lehrlings von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung betreffen, ehestens zu verständigen.

Die Berufsschule

Der Lehrberechtigte muss dem Lehrling die erforderliche Zeit für den Besuch der Berufsschule freigeben und ihn zum regelmäßigen Schulbesuch anhalten. Auch soll er auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule nach Möglichkeit Bedacht nehmen. Die Berufsschulzeit (exkl.. der Mittagspause) ist Dienstzeit, und daher vom Lehrberechtigten zu bezahlen. Andererseits sind auch Abwesenheiten von der Berufsschule an den Lehrberechtigten zu melden. Sowohl das unentschuldigte Fernbleiben des Lehrlings vom Unterricht als auch Pflichtenverstöße in der Berufsschule können einen Entlassungsgrund darstellen.

Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem Schülerheim anfallen, sind seit 1.1.2018 vom Lehrberechtigten zu bezahlen. Diese Kosten werden dem Lehrberechtigten auf Antrag aus den Mitteln des Insolvenzfonds erstattet. Die Kostenerstattung führt die Lehrlingsstelle durch.

Der Lehrberechtigte muss dem Lehrling die Zeit für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung frei geben. Tritt der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltezeit erstmals zur Lehrabschlussprüfung an, so muss der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe ersetzen.

Den Lehrberechtigten treffen auch noch Meldepflichten gegenüber der Lehrlingsstelle (zB über eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses oder Wechsel des Ausbilders).

Die Verpflichtung des Lehrlings zum Besuch der Berufsschule ist in den §§ 20 ff Schulpflichtgesetz statuiert.

Die Pflichten des Lehrlings

Der Lehrling muss sich bemühen, die für die Erlernung des Berufs erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Er muss die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse muss der Lehrling wahren und mit den ihm anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umgehen.

Erkrankt der Lehrling oder ist aus einem anderen Grund verhindert, muss er den Lehrberechtigten oder den Ausbilder unverzüglich verständigen.

Der Lehrling muss dem Lehrberechtigten unverzüglich das Zeugnis der Berufsschule vorlegen. Hefte und sonstige Unterlagen, insbesondere Schularbeiten, muss der Lehrling vorlegen, wenn es der Lehrberechtigte verlangt.

Bei minderjährigen Lehrlingen sind auch die Eltern zur Mitwirkung verpflichtet und müssen den Lehrling anhalten, seine Pflichten zu erfüllen.

27.9.2019, www.huebner.at

Teil 1 – Lehrlinge