Rechtsanspruch auf Pflegekarenz & Pflegeteilzeit
Die Pflegekarenz bzw. eine Pflegeteilzeit ist eine Überbrückungshilfe für plötzlich entstandene Pflegebedürftigkeit. Bisher war sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Ab 1.1.2020 gibt es nun in Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch im Ausmaß von zwei plus zwei Wochen.
Weiterhin kann eine längere Karenz oder Teilzeitphase zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden (max. 3 Monate). Dies gilt auch für Betriebe mit weniger als 5 Beschäftigten. In dieser 3-monatigen Maximaldauer ist der neue Rechtsanspruch ab 01.01.2020 (zwei plus zwei Wochen) bereits enthalten.
Für folgende Angehörige kann eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit beantragt werden:
- Ehepartner, eingetragene Partner, Lebensgefährten
- Eltern, Schwiegereltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
- Großeltern
- Kinder, Schwiegerkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder
- Geschwister
Eine weitere Voraussetzung ist eine Mindestpflegestufe 3 (bei demenziell erkranken oder minderjährigen genügt die Pflegegeldstufe 1).
Es muss kein gemeinsamer Haushalt mit dem zu Pflegenden vorliegen.
Folgende Kriterien müssen bei der Beantragung beachtet werden:
- Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber umgehend den Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit mitzuteilen. Die Pflegebedürftigkeit ist dem Arbeitgeber auf Verlangen binnen 1 Woche nachzuweisen.
- Die ersten zwei Wochen kann der Dienstnehmer ohne Einwilligung antreten.
- Wenn die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit länger als zwei Wochen dauern soll, so ist grundsätzlich eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig.
- Konnten sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber binnen der beiden Wochen, auf die ab 01.01.2020 ein Rechtsanspruch besteht, noch nicht über eine Verlängerung einigen, so hat der Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen, einen Anspruch bis zur Dauer von weiteren zwei Wochen.
Arbeitsrechtliche Ansprüche bei Pflegekarenz und Pflegeteilzeit besteht für die Mitarbeiter
- KEIN besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz, sondern nur ein Motivkündigungsschutz.
- KEINE Anrechnung der dienstzeitabhängigen Ansprüche bei Pflegekarenz . Die Pflegeteilzeit ist als aktive Dienstzeit zu werten, daher werden dienstzeitabhängige Ansprüche voll angerechnet (Sonderzahlungen werden nach dem Mischprinzip errechnet).
Während der Pflegekarenz kann der Arbeitnehmer das fiktive Arbeitslosengeld in Form von Pflegekarenzgeld erhalten.
30.1.2020, www.huebner.at