Härtefall-Fonds: Erweiterungen werden nun umgesetzt
Nachdem bei der Einführung von Phase 2 des Härtefall-Fonds am 20. April bereits einige Ausschlussgründe aufgehoben wurden, gibt es nun doch noch weitere, viel kritisierte Punkte, die einem Anspruch aus dem Härtefall-Fonds künftig ebenfalls nicht mehr im Wege stehen sollen:
Erweiterung des Betrachtungszeitraumes
• Damit Unternehmer, die jetzt noch Zahlungseingänge haben und einen Umsatzeinbruch erst später darstellen können, erfasst werden, soll der dreimonatige Betrachtungszeitraum um weitere drei Monate (bis 15. September) verlängert werden.
• Innerhalb der insgesamt sechs Monate sollen drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden können – die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen.
Einführung einer Mindestförderhöhe (gilt auch für Jungunternehmen ab 2018)
• In Phase 2 wird eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat eingeführt.
• Davon sollen Unternehmen profitieren, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten bei Gründung keinen Gewinn erwirtschaften konnten.
• Es muss nun weder im letzten noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw. in den letzten fünf Jahren ein positives Ergebnis vorliegen.
• Jungunternehmer, die nach dem 01.01.2018 (bisher 01.01.2020) gegründet haben, sollen auch ohne Steuerbescheid 500 Euro beantragen können.
• Alle Unternehmer haben über die automatisierte Berechnung weiterhin die Möglichkeit bis zu 2.000 Euro pro Monat Förderung zu erhalten.
Berücksichtigung Familienhärteausgleich
• Der Corona-Familienhärteausgleich wird vom Doppelförderungsverbot ausgenommen.
• Eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist damit kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds.
Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr
• COVID-19 bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden.
Die Richtlinienänderung soll so rasch wie möglich in die Online-Beantragung des Härtefall-Fonds eingearbeitet werden. Sollten Sie noch nicht eingereicht haben, wird empfohlen, die Umsetzung der Richtlinienänderung abzuwarten. Bereits eingereichte Anträge müssen vorerst nicht erneut eingereicht werden. Die tatsächliche Vorgangsweise bleibt einmal mehr leider noch abzuwarten und sollte HIER abrufbar sein.
28.4.2020, www.huebner.at