Die geplante Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5% in der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 führt auch zu notwendigen Anpassung bei der Registrierkasse. Wir möchten Sie auf die wichtigsten Punkte aufmerksam machen, damit Ihr Kassensystem sowie die Belegerstellung auch in diesem Zeitraum den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Derzeit liegt ein Initiativantrag über die befristete Einführung des ermäßigten Steuersatz von 5% in ausgewählten Bereichen beim Parlament vor. Die finale Gesetzbeschlussfassung ist für Anfang Juli 2020 vorgesehen. Damit Unternehmer dennoch Zeit haben, sich auf die Änderungen und auch notwendigen Anpassungen der Registrierkassen für den Zeitraum ab 1. Juli 2020 vorzubereiten, wurde vorab ein Informationsschreiben des BMF sowie eine FAQ Seite des BMF veröffentlicht.

Signatur- und Siegelerstellungseinheit
Für Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz von 5% unterliegen, stehen Unternehmern folgende Alternativen zur Verfügung:
• Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null,
• Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders
• Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermäßigt-1
• Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG

Es besteht auch die Möglichkeit, pro Registrierkasse unterschiedliche Alternativen zu wählen, diese sind entsprechend zu dokumentieren (beispielsweise durch Aufbewahrung einer diesbezüglichen Information des Kassenherstellers zur Registrierkasse bzw. zum Kassensystem).

Belegausstellung
Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen kommt, kann der Umsatzsteuersatz von 5% bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden, auch wenn der Gesetzesbeschluss erst nachträglich erfolgt. Die Belege haben demnach ebenfalls bereits per 1. Juli 2020 die Umsätze mit dem Steuersatz von 5% auszuweisen.

Es bestehen keine Bedenken, wenn der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5% durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird. Durch diese Vorgehensweise können im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden.

23.06.2020 / Autorin: Johanna Rosenbauer / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at