Homeoffice – welche Kosten steuerabzugsfähig sind
Ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband liegt vor, wenn
• kein getrennter Zugang von außen für diesen Raum besteht
• der Raum selbst getrennt begehbar ist und
• es sich um kein Durchgangszimmer, keinen nur durch Trennwände abgegrenzter Bereich eines Raumes und keinen sonst privat genutzter Raum (zB Gästezimmer) handelt.
Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer im Wohnungsverband unterliegen zunächst grundsätzlich dem Abzugsverbot gem § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG.
Von dem Verbot ausgenommen ist das Arbeitszimmer, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dabei kann auf das Überwiegen der Tätigkeit im Homeoffice bezogen auf die konkrete Einkunftsquelle abgestellt werden. Es kann auch der zeitlichen Komponente Bedeutung zukommen – etwa die Dauer der Anordnung des Arbeitgebers aufgrund der COVID-19 Schutzmaßnahmen. Im Einzelfall kann bei einer Änderung der Arbeitsumstände an eine Aliquotierung gedacht werden.
Zusätzlich muss das Arbeitszimmer nach Art der Tätigkeit für diese
• unbedingt notwendig
• entsprechend genutzt und
• entsprechend eingerichtet sein.
Damit gelten etwa Ordinationsräume, Filmstudios und Kanzleiräume von vorneherein als abzugsfähig. Alleine die temporäre Nutzung des Wohnzimmertisches für Homeoffice-Tätigkeiten führt umgekehrt nicht zur Qualifikation als Arbeitszimmer.
Als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen für ein Arbeitszimmer kommen insbesondere folgende anteiligen Kosten in Betracht:
• Mietaufwendungen
• Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Eigenheimen
• Betriebskosten
• Abschreibung für Einrichtungsgegenstände und
• Finanzierungskosten.
Nutzung von Wirtschaftsgütern im Homeoffice
• Ist das Arbeitszimmers steuerlich anerkannt, gilt dies auch für typische Einrichtungsgegenstände wie Sessel, Schreibtisch, Regale, Vorhänge, Lampen.
• Ist das Arbeitszimmer nicht steuerlich anerkannt, so können dennoch typischen Arbeitsmittel wie Computer, Computertisch, Scanner, Bildschirm, Headset, Handy aliquot steuerlich berücksichtigt werden. Üblicherweise wird eine 40%-ige Privatnutzung etwa bei einem Stand-PC angenommen. In Zeiten von COVID-19-Homeoffice wird auch niedrigere Privatnutzung angesetzt werden können.
HINWEIS: Wenn der Arbeitgeber pauschalen Kostenersatz für die berufliche Nutzung von Handy, Grund- und Telefongebühren, Internetgebühren und Arbeitszimmer gewährt, so ist dieser lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitnehmer kann seine Ausgaben entsprechend den – sofern sie nach den dargestellten Grundsätzen steuerlich abzugsfähig sind – im Rahmen der Werbungskosten geltend machen.
17.7.2020 / Autor: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG / www.huebner.at