Richtlinien des BMF zum Umsatzersatz
Unternehmen, die direkt von den Schließungen betroffen sind, erhalten 80 % ihres Umsatzes bis 800.000 Euro ersetzt.
• Die Ersatzhöhe wird von der Finanzverwaltung anhand der Steuerdaten 2019 automatisch berechnet.
• Der Antrag erfolgt über FinanzOnline ab 6. November, 14 Uhr.
• Der Antrag kann durch den Unternehmer oder den Steuerberater bis zum 15. Dezember 2020 eingebracht werden.
• Der maximale Auszahlungsbetrag ist pro Unternehmen mit EUR 800.000,- gedeckelt. Diesem Betrag werden andere Corono-Förderungen (100% garantierte Kredite, Landesförderungen und NPO-Fonds) gegengerechnet.
• Kurzarbeit und Lieferservices der Gastronomie werden nicht gegengerechnet.
• Beherbergungsbetriebe mit Geschäftsreisenden sind anspruchsberechtigt.
• Das Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit ausüben.
• Ausgenommen sind Unternehmen bei denen zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (gilt nicht für Sanierungsverfahren).
• Arbeitsplatzgarantie: Unternehmen dürfen zwischen 3.11. bis 30.11 keine Kündigung gegenüber Beschäftigten aussprechen.
• Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt (Angabe Prozentsatz).
• Neugründer: Die Umsatzsteuervoranmeldung aus dem Jahr 2020 wird durch die Anzahl der bestehenden Monate seit der Gründung dividiert. Das Unternehmen muss vor dem 1.11.2020 gegründet worden sein. Der Mindestersatz liegt bei 2.300 Euro.
• Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen. (Ihre Önace Zuordnung erhalten Sie von der Statistik Austria mittels einer Klassifikationsmitteilung. Sollten Sie Ihre Klassifikationsmitteilung verlegt haben, wenden Sie sich bitte an Statistik Austria unter KLM@statistik.gv.at)
06.11.2020, Quelle: WKO