EU-Innergemeinschaftlicher Versandhandel mit tiefgreifende Änderungen ab 1.7.2021. Lieferschwelle entfällt: Besteuerung erfolgt dann grundsätzlich im Empfängerland. (Bild: pexels.com / Montage)

Lieferschwellen entfallen
Bisher war es für Unternehmer – innerhalb gewisser Umsatzgrenzen – möglich bei B2C-Umsätzen mit Verbrauchern innerhalb der EU, Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen.

Diese Lieferschwellen entfallen nun, mit der Konsequenz, dass

  • Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer auszustellen sind und daher grundsätzlich eine
  • steuerliche Registrierung und Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung in jedem betroffenen EU Land erforderlich werden.

EU-OOS
Um den bürokratischen Aufwand etwas zu reduzieren, können sich Unternehmer alternativ, unter bestimmten Voraussetzungen, zum sogenannten EU-OSS (EU-One-Stop-Shop) registrieren.
Ab 1. Juli 2021 kann, in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze, über dieses elektronische Portal erklärt und bezahlt werden. Die Verpflichtung zur steuerlichen Registrierung und monatlichen Meldung in den einzelnen Mitgliedsstaaten entfällt damit.

Um von Anfang an dabei zu sei, kann die Registrierung für das 3. Quartal 2021 noch bis zum 30. Juni erfolgen.

15.6.2021 / Autor: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG / www.huebner.at

Detaillierte Informationen: Unternehmensserviceportal – USP