Webshop-Betreiber sollten sich bis 30. Juni für den EU One-Stop-Shop registrieren, ansonsten droht Registrierungspflicht in jedem Empfängerland. (Bild: pexels.com / Montage)

Wegen Neuregelung des EU-Versandhandels entfallen Lieferschwellen; Webshop-Betreiber müssten dann auch in jedem Bestimmungsland steuerlich registriert sein, wenn sie an Private liefern.

Jenen Betreiberinnen der mehr als 14.500 österreichischen Webshops, die Waren auch an Privatkundinnen innerhalb der EU versenden, rät das Steuerberatungsunternehmen Mazars, sich bis 30. Juni über FinanzOnline für den EU One-Stop-Shop zu registrieren. Der Grund: Mit der Neuregelung des EU-Versandhandels fallen die Lieferschwellen für die einzelnen Mitgliedsstaaten weg. Im Klartext heißt das für die Webshop-Betreiber*innen, dass sie bereits ab einem Lieferwert von einem Euro die Rechnung mit der Umsatzsteuer des Empfängerlandes ausstellen UND in diesem Land auch steuerlich registriert sein müssen – im schlimmsten Fall also in jedem der 27 EU-Staaten. Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen mit weniger als 10.000 Euro Umsatz in diesem Bereich. Mit dem EU One-Stop-Shop reicht hingegen eine einmalige Registrierung für die Erklärung und die Abfuhr der Umsatzsteuer, auch in den Lieferländern.

„Es wäre schon ein enormer bürokratischer Aufwand, wenn sich die Betreiber*innen der Shops auch wegen ganz kleiner Beträge in jedem Land, in das sie liefern, steuerlich registrieren müssten“, sagt Verena Ziegler, Partnerin bei Mazars Austria, „die Anmeldung für den One-Stop-Shop funktioniert aber schnell und unkompliziert und erleichtert die Erklärung und Abfuhr der Umsatzsteuer erheblich. Für bestehende Shops ist es aber wichtig, dass sie die Frist nicht verpassen.“

Noch bis 30. Juni gelten für die Lieferung von Waren an Private innerhalb der EU Lieferschwellen – für Österreich etwa 35.000 Euro, für Deutschland und Italien 100.000 Euro. Wurden diese Schwellenwerte nicht überschritten, reichte es bisher etwa für ein österreichisches Unternehmen die Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen.

Neu ab 1. Juli: Die Lieferschwellen fallen weg. Bestellt Herr L. aus Spanien etwa bei einem österreichischen Sporthändler ein Produkt um 150 Euro, dann muss das österreichische Unternehmen auf der Rechnung die spanische Umsatzsteuer anführen und in Spanien steuerlich registriert sein. Den Ausweg bietet der EU-One-Stop-Shop: Dabei reicht es, sich einmalig über FinanzOnline zu registrieren – der Umsatz bleibt weiterhin im „Mitgliedsstaat des Verbrauchs“ steuerpflichtig, der EU-One-Stop-Shop erleichtert aber die Erklärung und die Abfuhr.

23.6.2021 / Autorin: Verena Ziegler / Mazars Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft / www.mazars.at

Informationen zu EU-OSS bzw MOSS (Mini-One-Stop-Shop) vom BMF