Zur Erinnerung: Herabsetzungsanträge für Vorauszahlungen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer 2021 sind nur noch bis 30. September 2021 möglich! Zur Vermeidung von Anspruchszinsen für den Veranlagungszeitraum 2020 besteht wie im Vorjahr kein Erfordernis bis Ende September eine Anzahlung zu leisten.

Herabsetzungsanträge für Vorauszahlungen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer 2021 sind nur noch bis 30. September 2021 möglich. (Bild: pixabay.com)

Herabsetzungsanträge betreffend Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen
Sofern die vorgeschriebenen Vorauszahlungen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, die sich voraussichtlich ergebende Steuerschuld aus dem prognostizierten Einkommen des Wirtschaftsjahres 2021 übersteigen, besteht noch bis 30. September 2021 die Möglichkeit, eine Herabsetzung der Vorauszahlung für 2021 zu beantragen. Dabei ist der Antrag auf Herabsetzung zu begründen und dem Finanzamt eine nachvollziehbare Planungs- bzw Prognoserechnung zum voraussichtlichen Einkommen 2021 zu übermitteln.

Bei Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 KStG ist der Herabsetzungsantrag vom Gruppenträger unter Einbeziehung aller steuerlichen Einkommen sämtlicher Gruppenmitglieder zu stellen.

Keine Anspruchszinsen auf Nachforderungen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer 2020
Grundsätzlich beginnt für Nachforderungen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer die Anspruchsverzinsung gemäß § 205 BAO mit 1. Oktober des Folgejahres zu laufen. Aufgrund der COVID-19 Pandemie wird jedoch gemäß § 323c Abs 14 Z 2 BAO von einer Vorschreibung von Anspruchszinsen für den Veranlagungszeitraum 2020 abgesehen. Somit ist es – wie auch im Vorjahr – nicht erforderlich für eine etwaige Nachforderung an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer 2020 eine Vorauszahlung bis 30. September zu leisten, um eine Verzinsung zu vermeiden.

8.9.2021 / Autor: Valentin Strasser / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at