Zulagen und Bonuszahlungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise für Mitarbeiter sind im Kalenderjahr 2020 bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Laut den BMF-FAQ „Corona“ besteht für die Steuerbefreiung keine Beschränkung auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe. Die Prämien können auch in Form von Gutscheinengeleistet werden. Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen aufgeteilt erfolgen. (Quelle: WKO / 25.12.2021 / Symbolbild: pixabay.com)

Zwei dringende Fragen zur Abgabenfreiheit des Corona-Bonus 2021, die viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Personalverrechnung zuletzt beschäftigt haben, wurden nun von der Finanzverwaltung beantwortet. Und diesmal mit erfreulicherweise recht praxistauglichem Ergebnis.

Muss der Corona-Bonus bzw. die Corona-Prämie zur Wahrung der Abgabenfreiheit ins Jahr 2021 gerollt werden?
Nein, das muss er nicht. Der Gesetzestext verlangt keine Rollung, verbietet sie aber auch nicht. Er stellt nur auf die Zahlung bis Februar 2022 ab. Es ist daher ausreichend, den Konnex zum Kalenderjahr 2021 zu dokumentieren. Im Jahr 2022 (bis spätestens Ende Februar 2022) kann der Bonus dann zum Beispiel als „Corona-Prämie 2021“ oder „Corona-Prämie Vorjahr“ im Rahmen der normalen Jänner- oder Februarabrechnung berücksichtigt werden. Es braucht dazu keinen 13. Lauf!

Wenn im Jahr 2021 eine Prämie, die einen ähnlichen Zweck verfolgt (erkennbar mit Corona zusammenhängend, zB „Corona-Impfprämie“) bereits abgabenpflichtig ausbezahlt worden ist, kann diese dann rückwirkend – durch eine Abgabenrollung – den Status „abgabenfrei“ erhalten?
Ja. Einer Umwidmung bereits geflossener Zahlungen steht nichts im Wege, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die steuerfreie Corona-Prämie erfüllt sind, es sich dabei also um zusätzliche Zahlungen handelt, die ausschließlich zu diesem Zweck („Corona“) geleistet wurden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. In diesem Fall kann also rückwirkend der abgabenfreie Zustand herstellt werden (was auch bedeutet, dass das Jahressechstel rückwirkend entlastet wird). Wenn es sich bei der unterjährig ausbezahlten Prämie hingegen zB um eine Leistungsprämie handelt, ist eine Abgabenfreiheit nicht möglich.

Die formale Gesetzwerdung ist noch nicht abgeschlossen.

Steuerfreier Corona-Bonus 2021
Wie schon im Vorjahr können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern nun doch auch für das Kalenderjahr 2021 abgabenfreie Bonuszahlungen bis zu einem Gesamtbetrag in der Höhe von 3.000 Euro pro Dienstnehmer auszahlen. Diese Boni sind als Anerkennung für in der Corona-Krise geleisteten außergewöhnlichen Einsatz lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei.

Sie dürfen keine Umwandlung schon bisher ausgezahlter Boni darstellen und müssen ausschließlich zum Zweck der besonderen Anerkennung und Belohnung im Zusammenhang mit der Corona Pandemie ausbezahlt werden. Die Auszahlung ist bis spätestens Februar 2022 möglich.

Achtung: Belohnungen aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind nicht steuerfrei!

Die Regelung für den Corona-Bonus 2021 hat der Nationalrat am 16. Dezember 2021 beschlossen, die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

23.12.2021 / Autor: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG / www.huebner.at