OECD Crypto-Assets Reporting Framework und Änderungen zum CRS ante portas
Während in Österreich ab 2022 (optional, ab 2024 verpflichtend) durch die Ökosoziale Steuerreform 2022 Crypto-Währungen in das traditionelle Steuersystem implementiert und dem KESt-Regime unterworfen werden, hinken Gesetzgeber hinsichtlich des (Steuer-)Informations-Reportings noch hinterher. Zwar sind Meldepflichten hinsichtlich klassischer Finanzvermögen unter FATCA und CRS bereits ein alter Hut, allerdings ist in den meisten Jurisdiktionen aktuell nicht eindeutig geklärt, ob beispielsweise Crypto-Assets oder E-Money als „Finanzvermögen“ und deren Anbieter oder Intermediäre als „Finanzinstitute“ unter diesen Melderegimen qualifizieren.
Als Reaktion auf dieses legistische Vakuum veröffentlichte die OECD am 22.3.2022 das „Public consultation document Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) and Amendments to the Common Reporting Standard“. Zum einen wird im CARF ein zweiter – neuer – Meldestandard für „klassische“ Crypto-Assets vorgesehen und zum anderen soll der bestehende Common Reporting Standard auf neue E-Money und von Zentralbanken emittierte digitale Währungen ausgeweitet werden. Die OECD hatte die Marktteilnehmer bis zum 29.4.2022 um entsprechendes Feedback ersucht, womit anzunehmen sein dürfte, dass die vorgestellten Regelungen noch gewissen Änderungen unterliegen werden. Die Regelungen stellen sich überblicksmäßig wie folgt dar:
Crypto-Asset Reporting Framework (CARF)
Analog zur Struktur des CRS besteht der Meldestandard aus vier großen Teilen: Regelungen zu 1) den betreffenden Finanzinstrumenten (Crypto-Assets in Scope), 2) den Adressaten des CARF (Intermediaries in Scope), 3) den meldepflichtigen Daten (Reporting Requirements) und 4) den Sorgfaltsverpflichtungen der Adressaten des Frameworks (Due Diligence Procedures).
Hinsichtlich Punkt 1) wird im CARF unter Crypto-Assets im Wesentlichen ein digitaler Vermögenswert verstanden, der auf einer Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie basiert. Bekanntestes Beispiel der DLT ist die Blockchain, sodass die gängigsten Crypto-Assets inkl Stablecoins oder Non-fungible Tokens (NFTs) darunter fallen dürften. Nicht erfasst sollen va sog „Central Bank Digital Currencies“ sein, also von Zentralbanken als FIAT-Währungen ausgegebene Crypto-Assets, die jedoch künftig vom CRS erfasst werden sollen.
Persönlich aktiv meldepflichtig (Intermediaries in Scope) unter dem CARF und damit das Pendant zum „Finanzinstitut“ unter CRS wären sog „Reporting Crypto-Asset Service Provider“, das sind Personen, die auf gewerblicher Basis Dienstleistungen zum Zwecke des Austausches von Crypto-Assets gegen Crypto-Assets oder FIAT-Währungen (allesamt sog „Exchange Transactions“) für oder im Namen von Kunden erbringen oder sog Trading Plattforms betreiben. Damit wären ua Handelsplätze, Broker, Dealer, Crypto-Assets ATMs und ähnliches erfasst. Bemerkenswert ist dabei, dass das CARF, anders als der CRS, nicht nur Rechtsträger, sondern auch natürliche Personen erfassen möchte.
Persönlich passiv meldepflichtig sind – analog zum CRS – sog „Crypto-Asset User“, also Personen, die in am CARF teilnehmenden Staaten steuerlich ansässig sind, und Entitäten, die keinen Status als „aktive Rechtsträger“ nachweisen können, mit in am CARF teilnehmenden Staaten steuerlich ansässigen Controlling Persons (beherrschende Personen).
Meldepflichtig Daten wären nach dem CARF
- Übertragungen von Crypto-Assets gegen FIAT-Währungen,
- Übertragungen von Crypto-Assets gegen Crypto-Assets,
- Verwendung von Crypto-Assets zur Anschaffung von Waren und Dienstleistungen (sog „Reportable Retail Payment Transactions“) und
- sonstige Transaktionen, die Crypto-Assets aus dem Nexus des CARF entfernen (sog „Transfer“).
Die Vorschriften zur Kundenidentifikation leiten sich am Vorbild des CRS ab und sollen nach natürlichen Personen („Individuals“) und Rechtsträger („Entities“) einerseits und bestehenden („pre-existing“) und neuen Kunden andererseits differenzieren. Nahmen allerdings die Due Diligence-Regelungen im CRS noch einen beträchtlichen Umfang ein, soll es im CARF einheitlich für alle Kunden, also sowohl für bestehende und neue Kunden sowie natürliche Personen und Rechtsträger und deren beherrschende Personen, für Zwecke der Identifikation der steuerlichen Ansässigkeiten ausreichen, eine Selbstauskunft von der jeweiligen Person einzuholen und diese auf Plausibilität mit den vorliegenden AML/KYC-Unterlagen abzugleichen.
Erweiterung des Common Reporting Standards (CRS)
Gemeinsam mit dem CARF soll auch der CRS substanziell novelliert und erweitert werden. Ziel ist es, digitale Veranlagungsformen, die nicht vom CARF, aber auch aktuell nicht (eindeutig) vom CRS erfasst sind, einzubinden, den CRS mit dem CARF zu harmonisieren und im Detail Verbesserungen in der Anwendung vorzuschlagen:
Zunächst soll der CRS künftig sog E-Money und von Zentralbanken herausgegebene digitale Währungen („CBDC“) erfassen. Dazu soll die Definition der Einlagenkonten entsprechend erweitert werden und – korrespondierend – Rechtsträger, die dergleichen anbieten, als Einlageninstitute qualifizieren.
Die zweite große Erweiterung des CRS betrifft den Einbezug von Derivaten auf Crypto-Assets. Die OECD hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass bereits eine Vielzahl von Anbietern besteht, die es mittels bestimmter Finanzprodukte ermöglichen, an der Wertentwicklung von Crypto-Assets zu partizipieren, ohne diese selbst zu halten. Depots auf denen derartige Produkte verwahrt werden, werden damit zu Verwahrkonten und Institute, die solche Produkte für Kunden verwahren, meldende Finanzinstitute.
Komplettiert wird die Erweiterung des Umfangs durch die Anpassung der Definition der Investment-Entity. Tätigkeiten von KAGs, Investmentfonds und Anlageberater uä in Zusammenhang mit Crypto-Assets müssen künftig hinsichtlich ihrer CRS Verfangenheit geprüft werden. Insbesondere fremdverwaltete Vermögensmassen sollten daher darauf achten, dass auch Statusänderungen ihrer Verwalter auf sie durchschlagen könnten.
Änderungen am bestehenden Common Reporting Standard (CRS)
Der OECD-Vorschlag enthält darüber hinaus auch weitere Anpassungen im bestehenden Standard, welche auch für klassische Finanzinstitute relevant sein dürften. Dies betrifft va die Struktur und den Inhalt der meldepflichtigen Daten.
Abgehen dürfte die OECD auch vom Single-Tax-Resident Konzept. Können sich Kunden:innen im bestehenden CRS für Zwecke der Feststellung ihrer steuerlichen Ansässigkeit bei Mehrfachansässigkeit noch auf die Tie-Breaker-Rules des DBAs berufen, so soll dies im OECD Kommentar (im Übrigen anlog zum CARF) dahingehend geändert werden, dass künftig sämtliche steuerlichen Ansässigkeiten im Rahmen der Selbstauskunft anzugeben sein sollen.
Wenngleich offiziell noch keine Zeitleiste zur Umsetzung verlautbart wurde, dürfte von gesetzgeberischer Seite ein beträchtliches Interesse an einer raschen Implementierung bestehen. Eine zeitnahe Gesetzwerdung wird daher erwartet.
9.8.2022, Autor: Mag. FH Mag. Dominik Stundner, Deloitte Österreich, www.deloitte.at