Im Juli 2022 wurde im Nationalrat, einem EuGH-Urteil folgend, die Anpassung von Familienleistungen an ausländische Preisniveaus aufgehoben. Foto: Gerichtshof der Europäischen Union, www.curia.europa.eu, G. Fessy (c) CJUE

Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Familienbonus plus, Unterhaltsabsetzbetrag sowie Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbeträge für im Ausland wohnende Kinder werden nicht mehr nach Ländern indexiert.

Konkret gilt:

  • Für „Niedrigpreisländer“ (bisher Indexierung nach unten) erfolgt seitens der Finanz automatisch eine Neuberechnung in der Arbeitnehmerveranlagung ab dem Kalenderjahr 2019.
    Für das Kalenderjahr 2022 ist vom Dienstgeber bis 30. September 2022 eine Aufrollung (nach § 77 Abs. 3 EStG) durchzuführen. Wir nehmen diese Aufrollung für Sie automatisch vor.
  • Für „Hochpreisländer“ (bisher Indexierung nach oben) bleibt die Anpassung bis 31. Juli 2022 weiterhin bestehen. Seit August 2022 gelten bereits die nicht indexierten Werte auch hier.

Detail: Einen höheren Indexfaktor haben z.B. Frankreich, Norwegen und die Schweiz, einen niedrigeren z.B. Deutschland, Italien, Ungarn und Tschechien. Die Indexierung galt zwischen 1.1.2019 und 30.6.2022.

6.9.2022, Quelle/Autor: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, www.huebner.at