Verschärfte Prüfung von Werk- und Dienstverträgen durch den Fiskus
Bei Prüfungen durch Finanz und Sozialversicherung werden immer öfter Werkverträge und freie Dienstverhältnisse in echte Dienstverhältnisse umgewandelt. Die Konsequenz sind hohe Nachzahlungen des Arbeitgebers, warnt die Steuerberatungskanzlei Hübner & Hübner in ihrer Klienteninfo.
Teure Wandlung
Wenn Werkverträge und freie Dienstverhältnisse vor den Augen der Betriebsprüfer nicht standhalten, wird die Arbeitsbeziehung in ein echtes Dienstverhältnis umgewandelt – mit weitreichenden Folgen für den Arbeitgeber.
– Nachträgliche Geltendmachung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen (etwa bezahlter Urlaub, Sonderzahlungen, kollektivvertragliche Mindestentgelte, Überstunden, Abfertigung Alt) durch den „umgewandelten“ Dienstnehmer
– Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber und Dienstnehmeranteile) durch den Dienstgeber für bis zu 5 Jahre an die Gebietskrankenkasse
– Nachverrechnung von Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag und -zuschlag, Kommunalsteuer)
– Nachzahlung von Lohnsteuer für bis zu 7 Jahre
– Verlust des Vorsteuerabzuges für Werklohn-Rechnungen und somit Nachzahlung der Umsatzsteuer
– Strafen bis zu € 50.000 pro Dienstnehmer bei Unterentlohnung des umgewandelten Dienstnehmers
– Verwaltungsstrafen für Geschäftsführer bzw. Unternehmer in beträchtlicher Höhe
Check der Beschäftigungsverhältnisse
Welche Vertragsform tatsächlich gewählt wird, hängt vor allem von der Art der Tätigkeit (manche Tätigkeiten sind stets echte Dienstverhältnisse) und den damit verbundenen Kosten für den Unternehmer ab. Sie sollten daher vor Abschluss eines Vertrages klären, welche Vertragsformen bei der geplanten Tätigkeit möglich sind. Ein Kostenvergleich kann bei der Entscheidung helfen.
Mit Klauseln vorsorgen
Durch die Aufnahme von Vorsorgeklauseln in die Verträge für den Fall einer Umwandlung durch die Behörden (etwa durch Darstellung der Entlohnung im Falle eines Dienstverhältnisses, Vereinbarung eines Bruttolohnes oder Pauschalhonorars, Pflicht zur Berichtigung der Rechnung und Rückabwicklung der Umsatzsteuer) können unliebsame Folgen immerhin gemindert werden.
19. April 2016
Quelle: www.huebner.at