Abschaffung der „kalten Progression“
Dem österreichischen Einkommensteuergesetz lag bisher ausschließlich das „Nominalwertprinzip“ zu Grunde, wonach für die Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert maßgebend ist. Im Falle von Preissteigerungen entspricht der nominelle Einkommenszuwachs jedoch nicht dem realen Einkommenszuwachs. Der progressive Einkommensteuertarif führt im Zeitverlauf zum Effekt der „kalten Progression“, da die Schwellenwerte des progressiven Steuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst wurden. Mit den beabsichtigten Änderungen im EStG sollen diese Schwellenwerte mit Wirkung ab dem Jahr 2023 jährlich an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst und damit der „kalten Progression“ begegnet werden.
Im Einzelnen betrifft dies:
- die Grenzbeträge der jeweiligen Progressionsstufen, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensbestandteile bis EUR 1 Million maßgebend sind (Einkommensbestandteile, die der höchsten Tarifstufe von 55 % unterliegen, sollen nicht entlastet werden);
- den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag,
- den Verkehrsabsetzbetrag, den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag und den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag,
- den Pensionistenabsetzbetrag,
- die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und den SV-Bonus.
Das maßgebliche Volumen für die Inflationsanpassung, das sich – vereinfacht ausgedrückt – aus der Differenz des Einkommensteueraufkommens mit und ohne Inflationsabgeltung ergibt soll jährlich durch einen wissenschaftlichen „Progressionsbericht“ festgestellt werden.
Die Inflationsanpassung wird dann durch zwei sich ergänzende Maßnahmen umgesetzt, nämlich durch
- eine automatische Anpassung der relevanten Tarifgrenzen im Ausmaß von zwei Drittel der Inflation sowie
- einen jährlichen Gesetzesvorschlag der Bundesregierung über die Verwendung des restlichen Drittels, worin entsprechende Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften enthalten sind.
Als maßgebende Inflationsrate wird der durchschnittliche Wert der Inflationsrate (Basis VPI, veröffentlicht von der Statistik Austria) vom Juli des vergangenen Jahres bis zum Juni des laufenden Jahres herangezogen. Die Anpassung gilt ab dem Folgejahr. Basierend auf den VPI-Werten von Juli 2021 bis Juni 2022 beträgt die im Jahr 2023 auszugleichende Inflation 5,2 %. Davon werden 2/3 für die automatische Anpassung der relevanten Tarifgrenzen wirksam, somit 3,5%. Das für eine zusätzliche Abgeltung vorgesehene Restvolumen für 2023 beläuft sich auf EUR 617 Millionen.
Die neuen Bestimmungen gelten grundsätzlich ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 (bzw bei Lohnsteuerpflichtigen für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2023) .
Indexierung von Sozialleistungen
Außerdem beschloss die Bundesregierung die Valorisierung der Sozialleistungen. So werden ab 1. Jänner 2023 Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbeträge, sowie Verkehrsabsetzbeträge automatisch an die Inflation (im Ausmaß von zwei Dritteln) angepasst. Auch werden Sozial- und Familienleistungen (u.a. Kranken-, Reha-, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag) erstmalig entsprechend der jährlichen Valorisierungsautomatik angepasst.
27.9.2022, Autorin: Sandra Prasch, MSc, Consultatio Steuerberatung GmbH & Co KG, www.consultatio.com