Die Single VAT Registration zielt darauf ab, steuerliche Registrierungs- und Meldepflichten im EU-Ausland zu vermeiden und Unternehmer von bürokratischen Hürden zu entlasten. (Symbolbild: pixabay.com)

Vor Kurzem veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie „VAT in the Digital Age“ („ViDA“), wobei der darin vorgestellte Vorschlag zur „Single VAT Registration“ („SVR“) die Befreiung von der oftmals als Last empfundenen Registrierungspflicht im EU-Ausland sowie administrative Entlastungen bringen soll. Die Anwendung der neuen Regelungen ist für den 1.1.2025 vorgesehen.

Status Quo: Die Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke im Ausland
Insbesondere die Registrierungspflicht für Geschäftsfälle ohne direkte steuerliche Wirkungen oder ohne der Beteiligung Dritter – wie das innergemeinschaftliche Verbringen – soll durch die SVR ermöglichen, im EU-Ausland meldepflichtige Transaktionen im Sitzstaat zu melden. Dadurch werden für viele Steuerpflichtige Registrierungspflichten im EU-Ausland entfallen. Die Ausdehnung des One-Stop-Shop (OSS) und des Import-One-Stop-Shop (IOSS) soll dies ermöglichen.

Der Änderungsvorschlag der Kommission
Die Vorschläge der Kommission umfassen sowohl den B2B- als auch den B2C-Bereich, beispielsweise:

  • Bei sämtlichen B2B-Umsätzen (außer iRd Margenbesteuerung) eines:einer nicht im Leistungsland ansässigen Steuerpflichtigen soll es zum Steuerschuldübergang auf den:die Leistungsempfänger:in kommen, wenn diese:r dort umsatzsteuerlich registriert ist.
  • Die erst kürzlich im Jahr 2020 eingeführte Vereinfachungsregelung für B2B-Konsignationslagerlieferungen soll zum 31.12.2025 bereits wieder abgeschafft werden.
  • Im OSS-Verfahren soll zukünftig auch das innergemeinschaftliche Verbringen (B2B) gemeldet werden, ausgenommen davon sind jedoch Verbringungen von Investitionsgütern. Das Verbringen bleibt meldepflichtig, jedoch entsteht diesfalls die Meldepflicht über den OSS und nicht im EU-Ausland. Der korrespondierende Erwerb soll steuerfrei sein.
  • Sowohl im B2B als auch im B2C-Bereich soll die Lieferkettenfiktion einer Lieferung über eine „elektronische Schnittstelle“ auf alle Lieferungen ausgeweitet werden, wobei der:die Onlinehändler:in stets eine ruhende steuerfreie Lieferung an die elektronische Schnittstelle erbringen soll.
  • Lokale B2B-Lieferungen, welche unter die Margenbesteuerung fallen, sollen ebenfalls über den OSS gemeldet werden können. Dafür soll der Übergang der Steuerschuld im Falle einer Lieferung an eine:n andere:n Steuerpflichtige:n nicht greifen.
  • Alle B2C-Fernverkäufe aus dem Drittland sollen unter der Lieferkettenfiktion im IOSS gemeldet werden.
  • Letztlich können künftig auch B2C-Lieferungen von Waren (mit oder ohne Installation) oder die Lieferung von Gas, Strom, Wärme oder Kälte über den OSS im Sitzstaat gemeldet werden.

Fazit
Von den vorgeschlagenen Maßnahmen wird zwar größtenteils der Onlinehandel profitieren, jedoch nicht nur, da bspw Steuerpflichtige mit Konsignationslagern im Ausland nicht mehr die Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung zu erfüllen haben werden, um eine Registrierungsverpflichtung im Lagerland zu vermeiden. Künftig wird die Bestückung des Lagers im OSS zu melden sein. Auch der erweiterte Übergang der Steuerschuld bei B2B-Umsätzen im EU-Ausland wird viele Steuerpflichtige entlasten. Da der Vorschlag der EU-Kommission jedoch viele „wunde Punkte“ trifft, bleibt dennoch vorerst abzuwarten, ob alle Mitgliedstaaten mit dem Vorschlag einverstanden sind.

20.1.2023, Autorin: Mag. (FH) Verena Gabler, Deloitte Österreich, www.deloitte.at