Für Rückerstattungsanträge zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Drittländern gelten unterschiedliche Regelungen. Steuerberater analysieren Ihre Auslandsreisen, sammeln geeignete Belege je Land und prüfen, ob diese für die Antragsstellung „ausreichen“. (Symbolbild: pixabay.com)

Bezahlen österreichische Unternehmer, die in Österreich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, im Ausland Rechnungen für Ihr Unternehmen, muss der Unternehmer den Bruttobetrag, also samt ausländischer Umsatzsteuer bezahlen.

Oft betrifft dies Hotelrechnungen, Tank- oder Restaurantrechnungen im Rahmen von Dienstreisen. Nachträglich kann die bezahlte Umsatzsteuer – unter bestimmten Voraussetzungen – jedoch rückerstattet werden. Wird in Ihrem Unternehmen also viel gereist, sollten Sie sich überlegen oder mit Ihrem Steuerberater besprechen, ob ein Antrag zur Steuerrückerstattung sinnvoll ist.

Voraussetzungen und Fristen:
Zu beachten ist, dass für Rückerstattungsanträge zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Drittländern unterschiedliche Regelungen gelten.

  • Innerhalb der EU muss der Antrag beim österreichischen Finanzamt bis zum 30. September des Folgejahres, d.h. für ausländische Vorsteuerbeträge aus dem Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 eingebracht werden.
  • Zugrunde gelegte Rechnungen sind grundsätzlich nicht zu übermitteln. (Bei Rechnungsbeträgen von über EUR 1.000 bzw. bei Kraftstoffrechnungen über EUR 250 können diese jedoch vom Mitgliedsstaat angefordert werden.)
  • Pro Quartal kann ein Antrag gestellt werden, wobei die zu erstattende Vorsteuer mindestens EUR 400 betragen muss.
  • Wird die Erstattung nur für die letzten Kalendermonate eines Jahres (z.B. November und Dezember) beantragt, bzw. für ein ganzes Kalenderjahr, gilt ein Mindestbetrag von EUR 50.
  • Innerhalb von vier Monaten hat die zuständige Finanzbehörde die Vorsteuer zu erstatten. Falls weitere Unterlagen angefordert werden, verlängert sich diese Frist auf acht Monate.
  • Bezieht sich der Rückerstattungsantrag auf ein Drittland, muss der Antrag beim ausländischen Finanzamt in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres eingebracht werden.
  • Rückerstattungsanträge für Drittländer haben in Papierform samt Unternehmerbescheinigung und Originalrechnungen zu erfolgen.

27.3.2023, Autor/Quelle: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, www.huebner.at