Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss I bis zum 14. April. (Symbolbild: pixabay.com)

Den verlängerten Energiekostenzuschuss I betrifft das 4. Quartal 2022. Wer das Geld beantragen will, muss sich dafür aber bis 14. April 2023 voranmelden. Dabei gilt das Prinzip „First come, first served“! Erfreulich für die Betriebe: Die Bundesregierung weitet die Hilfszahlungen noch aus. Für 2023 verspricht etwa der verbesserte Energiekostenzuschuss II Entlastung.

Der Energiekostenzuschuss I floss bekanntlich bereits für die Monate Februar bis September 2022. Er förderte die Energieträger Strom, Erdgas und Treibstoff. Der Bund verlängerte diesen Zuschuss dann für das 4. Quartal 2022. Die Details dazu wurden kürzlich vorgestellt: Jetzt gibt es Geld auch für Wärme, Kälte und Dampf.

Wann beginnt die Voranmeldungs- bzw. Antragsphase?
Um die Subvention für die Monate Oktober bis Dezember 2022 zu bekommen, ist die eingangs erwähnte Voranmeldung zwingend notwendig. Die Frist dafür läuft von 29. März bis 14. April 2023. Danach können Sie von 17. April bis 16. Juni 2023 den dazugehörigen Antrag stellen.

Der neue Zuschuss für 2023
Weil die Preise weiterhin Schüttelfrost verursachen, gibt es auch für heuer Geld, nämlich via Energiekostenzuschuss II. Im Vergleich zu seinem „Vorgänger“ sind dabei einige Neuerungen zu beachten:

  • Jedes Unternehmen kann für den neuen Förderzeitraum (1. Jänner– 31. Dezember 2023) Zuschüsse von EUR 3.000 bis EUR 150 Millionen beantragen – abhängig von der Förderstufe.
  • Die ersten beiden Förderstufen haben ein Volumen von bis zu EUR 4 Millionen. Hier entfällt das Kriterium der Energieintensität von 3 %. Das bedeutet eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Energiekostenzuschuss I.
  • Die Förderintensität wird in der Stufe 1 von 30 auf 60 % verdoppelt. Betriebe bekommen also in der ersten Stufe 60 % ihrer Energie-Mehrkosten ersetzt!
  • Förderfähig sind mehr Energieformen: Die Stufe 1 umfasst nun Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte (Fernwärme), Dampf, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel.
  • Die Antragstellung wird weiterhin via aws Fördermanager abgewickelt, und zwar in zwei Etappen:
    • Das erste Antragsfenster für den Verbrauchszeitraum Jänner–Juni 2023 öffnet sich voraussichtlich im 3. Quartal 2023. Anträge für die Verbrauchsperiode Juli–Dezember 2023 sollen dann im 1. Quartal 2024 möglich sein.
  • Nicht alle Unternehmen bekommen die Energiehilfe. Ausgenommen sind Betriebe, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten. Und auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen, die Banken und das Finanzierungswesen schauen durch die Finger.

Welche zusätzlichen Kriterien haben die Unternehmen zu erfüllen?

  • In den Stufen 3, 4 und 5 haben die Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abzugeben, um den Energiekostenzuschuss II zu bekommen: Sie müssen sich dazu verpflichten, bis Ende 2024 mindestens 90 % der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten.
  • Steuerliches Wohlverhalten ist weiterhin eine Fördervoraussetzung.
  • Zudem dürfen geförderte Unternehmen nur eingeschränkt Boni und Dividenden auszahlen.

Fazit
Sei es der fürs 4. Quartal 2022 verlängerte Energiekostenzuschuss I oder der neue Zuschuss II für 2023 – der Gesetzgeber hat damit weitere wichtige Maßnahmen gesetzt, um die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft aufrecht zu erhalten. Wichtig ist jetzt allerdings die rasche Festlegung von Richtlinien. Denn die Unternehmen brauchen rechtzeitige Orientierung.

29.3.2023, Autor/Quelle: CONSULTATIO Steuerberatung GmbH & Co KG, www.consultatio.com