Steuer 2024 – ein kompakter Überblick
Hier ein Überblick über die legistischen Maßnahmen der letzten Wochen:
Budgetbegleitgesetz 2024 (BGBl I 2023/152)
Steuerrechtlich interessant ist davon der Art 10, weil damit das UStG 1994 geändert wurde (dort § 28 Abs 62) und temporär ein USt-Steuersatz von null Prozent für PV-Module eingeführt wurde, der in den Kalenderjahren 204 und 2025 anzuwenden ist. Diese Novellierung wurde bereits mit BGBl I 2023/201 geändert und ergänzend ein § 28 Abs 63 in das UStG 1994 eingefügt wurde.
Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (BGBl I 2023/153)
Hierin befindet sich der zweite Teil zur jährlichen Umsetzung der Kalten-Progressions-Vermeidung (der erste Teil ist in der Inflationsanpassungs-VO 2024, BGBl II 251/2023 vom 29.8.23 zu finden). Bemerkenswert ist hier, dass auch gleich der Grundfreibetrag zum Gewinnfreibetrag § 10 EStG inflationsangepasst wurde: Ab 2024 von bisher 30.000,- auf 33.000,- angehoben (davon sind 15% GFB) möglich. Das ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (BGBl 2023/179)
Mit diesem GesRÄG 2023 wird eine neue Rechtsform ab 1.1.2024 eingeführt, und zwar die Flexible Kapitalgesellschaft, geregelt im sog „Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG)“. Die neue FlexKapG, auch in der englischen Bezeichnung als FlexCo, wird in 29 Paragraphen geregelt, subsidiär gelten gem § 1/2 FlexKapGG die Bestimmungen des GmbHG. Und das GmbHG wird auch gleich mit Artikel 2 des GesRÄG 2023 in einem wichtigen Punkt geändert: Das Mindest-Stammkapital beträgt seit 1.1.2024 nur mehr 10.000,- Euro, darauf sind 5.000,- Euro in bar einzuzahlen. Das Gründungsprivileg des § 9a GmbHG wurde nun zum Auslaufmodell erklärt, weil nun als Grundregel gültig.
Mindestbesteuerungsreformgesetz (BGBl I 2023/187)
Dieses Bundesgesetz setzt die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, ABl. Nr. L 328 vom 22.12.2022 S. 1, berichtigt in ABl. L 13 vom 16.1.2023, S. 9, (in der Folge: „Richtlinie“) in nationales Recht um. Die drei Formen von Ergänzungssteuern sind die eigentliche Besonderheit (NES, SES und PES) und bewirken eine effektive Mindestbesteuerung von 15 %.
Gemeinnützigkeitsreformgesetz (BGBl I 2023/188)
Im EStG wurde die Steuerfreiheit der sog (kleinen und großen) Freiwilligenpauschale eingeführt und die Abzugsfähigkeit von Spenden in § 4a EStG neu geregelt. In der BAO wurden Voraussetzungen für idelle Körperschaften adaptiert.
Start-Up-Förderungsgesetz (BGBl I 2023/200)
Ein § 67a EStG regelt erstmalig für Anteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 abgegeben werden den Zeitpunkt der Besteuerung. § 50a ASVG enthält die SV-Bestimmungen für die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen, auch das KommStG (§ 5 Abs 2 lit f) sowie das FLAG (§ 41/4 lit i) gehören zu diesem Thema.
Außerdem wurde dieses Gesetz zur Regelung weiterer Änderungen verwendet, und zwar zur Erhöhung des Kinderabsetzbetrages ab 1.1.2024, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird (§ 33/3 Z 1 EStG). Dieser beträgt nun monatlich 67,78 pro Kind. Und auch der Familienbonus Plus (§ 33 Abs 3a Z 1 lit b) für volljährige Kinder wurde der Höhe nach angepasst und beträgt ab 1.1.2024 58,34 pro Monat (Jahresbetrag daher 700,08). Diese Erhöhung wurde wegen der Anhebung des Kindermehrbetrages auf dieses Niveau notwendig.
Weiters enthält dieses Gesetz die Nachfolgeregelung zur Teuerungsprämie in § 124b Z 447 EStG – die sog Mitarbeiterprämie (Details dazu weiter unten).
BGBl I 2023/201
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, des Elektrizitätsabgabegesetzes, des Erdgasabgabegesetzes, des Kohleabgabegesetzes und der Bundesabgabenordnung: Im Wesentlichen wurden mit diesen Änderungen eine Verlängerung der Einreichfrist für die Abgabe von Jahressteuererklärungen verlängert (beginnend ab der Veranlagung 2023) – und zwar jeweils auf den 30. Juni. Diese Gesetzesänderungen dienen vorbereitend zur Aufnahme in die neue Quotenregelungs-VO. Leider hat man vergessen, auch das WerbeabgabeG zu ändern. So ist dort auch weiterhin gem § 4 Abs 3 WerbeabgabeG drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres auf elektronischem Weg eine Jahresabgabenerklärung für das vergangene Jahr zu übermitteln.
5.2.2024, Quelle: Verlag facultas, Autor: Prof. StB MMag. Dr. Klaus Hilber