Am 17. Juni 2024 sind uA fällig:

  • Umsatzsteuer-Vorauszahlung für April 2024
  • Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren für April 2024
  • Lohnsteuer/Lohnabgaben für Mai 2024
  • Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für Mai 2024
  • 0,39%iger Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Mai 2024
  • Sozialversicherung für Dienstnehmer für Mai 2024
  • Abzugsteuer gem § 99 EStG für Mai 2024
  • Kommunalsteuer für Mai 2024
  • NoVA (Normverbrauchsabgabe) für April 2024
  • Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für April 2024
  • Werbeabgabe für April 2024
  • U-Bahn-Steuer für Wien für Mai 2024
  • Digital-Steuer für April 2024.
  • Intrastat-Meldung für Mai 2024 am 14. Juni 2024.

Am 30. Juni 2024 sind fällig (falls erforderlich):

  • Zusammenfassende Meldung für Mai 2024
  • Online-Abgabe der Steuererklärungen 2023. Abgabefrist der Erklärungen zur Einkommen-, Umsatz und Körperschaftsteuer sowie der Feststellungserklärung über FinanzOnline, soweit diese nicht der Quotenregelung der Steuerberatung unterliegen
  • Anträge auf Rückerstattung ausländischer Mehrwertsteuer aus Drittländern für das Jahr 2023
  • Vorsteuerrückerstattung 2023. Ende der Antragsfrist für Unternehmer aus Drittstaaten, die in 2023 in Österreich Vorsteuern entrichtet haben
  • Fristende für Einreichung der KFZ-Steuer-Jahreserklärung für 2023 über FinanzOnline
  • Verwendungsbestätigung von Energie in EU-ETS-Anlagen zur Inanspruchnahme der Befreiung von der CO2-Abgabe nach dem NEHG 2022 für Energielieferungen des Jahres 2022.

Die Frist zur Abgabe der elektronischen Einkommensteuer- und Körperschaftssteuererklärung endet am 30. Juni.
Unternehmen müssen die Einkommensteuererklärung bis 30. Juni elektronisch über FinanzOnline übermitteln. Auch die Körperschaftsteuererklärung muss bis 30. Juni elektronisch über FinanzOnline abgegeben werden. Der Körperschaftsteuer unterliegen juristische Personen wie GmbH oder AG.
Im Einzelfall kann das Finanzamt die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängern. Unternehmen müssen dafür einen begründeten Antrag auf Fristverlängerung stellen. Der Antrag kann auch über FinanzOnline abgegeben werden.
Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag von bis zu zehn Prozent des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden.

Juni 2024, Michael Pfeiffer, Lexpress, www.lex-press.at
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