Die Austro Mechana (AUME) hat am 1.2.2024 auf Basis ihrer autonomen Tarifsetzungskompetenz neue Tarife für die Speichermedienvergütung veröffentlicht. Einerseits hat sie damit die Entgelte für bereits jetzt vergütungspflichtige Medien erhöht. Andererseits wurden damit auch digitales Spielzeug, Spielkonsolen und VR-Brillen neu in die Tarifstruktur aufgenommen.
Die Austro Mechana (AUME) hat am 1.2.2024 auf Basis ihrer autonomen Tarifsetzungskompetenz neue Tarife für die Speichermedienvergütung veröffentlicht. Einerseits hat sie damit die Entgelte für bereits jetzt vergütungspflichtige Medien erhöht. Andererseits wurden damit auch digitales Spielzeug, Spielkonsolen und VR-Brillen neu in die Tarifstruktur aufgenommen.

Diese einseitige Änderung hat bei den betroffenen Unternehmen zu erheblichen Unsicherheiten geführt. Insbesondere war strittig, inwieweit die neuen Medienkategorien tatsächlich für Privatkopien genutzt werden (können). Nach langem Ringen konnte nunmehr im Schlichtungsverfahren zwischen den Verwertungsgesellschaften und der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) eine Einigung in Form eines neuen Gesamtvertrages (Gesamtvertrag-2025.pdf) erzielt werden. Die aktualisierten Tarife gelten ab dem 1.1.2025.

Das Ergebnis
Die von der AUME mit den autonomen Tarifen eingeführten neuen Mediengattungen finden sich im neuen Gesamtvertrag nicht wieder. Sie bleiben damit von der Vergütungspflicht ausgenommen. Hier gab es zwar unterschiedliche Standpunkte, ob die Gegenstände einbezogen werden können oder nicht. Die von den Parteien im Schlichtungsverfahren vorgelegten Studien haben aber einstimmig ergeben, dass die Zahl der Personen, die Spielkonsolen, digitales Spielzeug etc für Privatkopien verwenden, (zu) gering ist. Damit besteht unabhängig von dogmatischen Fragen keine Grundlage für die Einbeziehung.

Für die übrigen, „herkömmlichen“ Speichermedien sieht der neue Gesamtvertrag überwiegend Erhöhungen der bestehenden Tarife vor. Dabei sind neben integrierten Speichern und Festplatten in Geräten (mehrheitlich plus 90% bis 100% Vergütung) sowie integrierten Speichern in Desktops und Laptops (plus 50%) vor allem Smartphones – bei denen die Tariferhöhung plus 120% beträgt – betroffen:

  • Integrierte Speicher in Mobiltelefonen +120%
  • Integrierte Speicher in Tablets +47%
  • Integrierte Speicher in PC oder Laptop +50%
  • Festplatten als Einzelspeichermedium -50%
  • USB-Sticks +30% bis +33%
  • Festplatten in bzw für DVD-Recorder, Sat-Reiceiver, uä +95% bis +98%
  • Schallträger, Audio CD-R, CD-RW, uä +94%
  • Externe Speicherkarten +29%

Der Schlichtungsausschuss scheint der Ansicht zu sein, dass sich aufgrund der aus der Studie ergebenden Nutzer- und Stückzahlen eine Erhöhung rechtfertigen lasse. Das Ergebnis ist freilich insofern kritisch zu hinterfragen, als es bei Smartphones nicht nur zu höheren Tarifen als in Deutschland führt, sondern auch im Lichte der (weiter strittigen) Frage nach einer Cloud-Abgabe in einer Mehrfachbelastung resultieren kann. Schließlich differenzieren Nutzer häufig nicht – oder wissen teils gar nicht – ob sie lokal auf dem Handy oder in einer Cloud speichern. Wird aber nun über die eine Schiene eine Erhöhung der Vergütung und zudem eine zusätzliche Abgabe für die Cloud erwirkt, besteht das Risiko einer nicht gerechtfertigten Überkompensation der Rechteinhaber. Hier wird der finale Ausgang des aktuell gerichtsanhängigen Verfahrens über die Pflicht zur Zahlung von Speichermedienvergütung für Cloud-Dienstleistungen Klarheit schaffen.

Die erhöhten Tarife werden dem Umlagesystem der Speichermedienvergütung geschuldet am Ende dem Konsumenten weiterverrechnet werden. In der Übergangszeit kann es nun aber aufgrund des kurzfristigen Inkrafttretens und der schon angelaufenen Weihnachtskampagnen dazu kommen, dass Unternehmen nicht in der Lage sind, diese Kosten weiterzugeben.

Weitere Entwicklung
Auch wenn nun ein vorübergehender Rechtfrieden erzielt wurde, bleibt es in der Sache spannend. So gibt es neben dem genannten anhängigen Verfahren weitere, auch europäische Spannungsfelder. Jedenfalls bleibt aber das Grundproblem bestehen, dass sich Konsumation von urheberrechtlich geschütztem Material gänzlich geändert hat. Sämtliche Studien zeigen, dass Downloads und Besitz von Content eine immer kleinere Rolle spielen, während der sofortige Genuss von Musik und Co über – zumeist entgeltpflichtige und mit den Verwertungsgesellschaften in Vertragsverhältnis stehende – Streamingplattformen deutlich zunimmt und die Oberhand hat. Dies führt zur grundsätzlichen Frage, inwieweit das bestehende System der Speichervergütung noch zeitgemäß ist.

15.11.2024, Autoren: Dr Axel Anderl, LL.M., Mag Thomas Krappinger, LL.M., Mag Ida Woltran, MA, DORDA Rechtsanwälte GmbH, www.dorda.at