Bei internationalen Mitarbeitereinsätzen sind neben arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen insbesondere steuerrechtliche Herausforderungen zu beachten. So kann es aufgrund derartiger Einsätze notwendig werden, die österreichische Lohnverrechnung anzupassen (Outbound-Fälle) oder eine Lohnverrechnung in Österreich einzurichten (Inbound-Fälle).

Ab dem Jahr 2018 sind die in Österreich steuerpflichtigen Bezüge bzw jene Bezüge, die in der österreichischen Lohnverrechnung steuerfrei gestellt werden können, anhand der in jeweiligen Jahr geleisteten Gesamtanzahl der Arbeitstage zu berechnen, welche dann in Lohnsteuertage umzurechnen sind (Foto: pixabay.com)

Hintergrund
Art 15 Abs 1 OECD-MA regelt, dass bei einem Auseinanderfallen von Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat im letzteren nur jene Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen besteuert werden dürfen, die für eine dort ausgeübte Arbeitsleistung bezogen werden, wenn

– sich der Empfänger länger als 183 Tage innerhalb eines Kalenderjahres/(bzw je nach DBA eines 12-Monatszeitraumes im Tätigkeitstaat) aufhält, oder
– die Vergütung von einem Arbeitgeber getragen wird, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist, oder
– die Vergütung von einer Betriebstätte getragen wird, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.

Wird durch eine Tätigkeit in Österreich Lohnsteuerpflicht ausgelöst, ist zu beachten, dass jene Einkünfte zu erfassen sind, die auf die physisch in Österreich ausgeübte Tätigkeiten (österreichische Arbeitstage) entfallen.

Umrechnung von Arbeitstagen in Kalender- bzw Lohnsteuertage
Für die Berechnung jener Einkünfte, die über die österreichische Lohnverrechnung zu erfassen sind bzw steuerfrei zu stellen sind, ist somit von den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen auszugehen. In den meisten Lohnverrechnungsprogrammen ist die Berechnung der Lohnsteuer anhand von Arbeitstagen jedoch nicht möglich, sodass eine Umrechnung der Arbeitstage in Kalender- bzw Lohnsteuertage zu erfolgen hat. Die in der Vergangenheit bestehende Unsicherheit, wie dies konkret zu erfolgen hat, wurde nunmehr im Rahmen des Wartungserlasses zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 beseitigt (RZ 1186a).

Beispiel aus den LStR: Ein (im Inland wohnhafter) Arbeitnehmer befindet sich an vier von 220 Arbeitstagen in Österreich. Für diese vier Arbeitstage wird Österreich auch das Besteuerungsrecht zugeteilt, wobei die Aufteilung der Arbeitseinkünfte auf einen Inlands- und Auslandsanteil nach Arbeitstagen zu erfolgen hat. Auf den Inlandsanteil entfallen daher 1,82 % (4:220). Für die Besteuerung ist dieser Prozentsatz auf 360 Lohnsteuertage anzuwenden, sodass der nach Arbeitstagen ermittelte und Österreich zugeteilte Besteuerungsanspruch gerundet sieben Tage beträgt (1,82 % von 360).

Fazit & Praxistipp
Ab dem Jahr 2018 sind die in Österreich steuerpflichtigen Bezüge bzw jene Bezüge, die – bei Erbringung der dafür erforderlichen Nachweise – in der österreichischen Lohnverrechnung steuerfrei gestellt werden können, anhand der in jeweiligen Jahr geleisteten Gesamtanzahl der Arbeitstage zu berechnen, welche sodann für Zwecke der Lohnabrechnung in Lohnsteuertage umzurechnen sind.

Zu beachten ist, dass am Jahresende durch „Aufrollung“ der unterjährigen Lohnverrechnung das tatsächliche Verhältnis des In- bzw Auslandsanteils des Jahres herangezogen werden muss. Die errechnete Verhältniszahl wird dabei auf die Bezüge (inkl der aufzuteilenden Sonderzahlungen) in allen Monaten angewendet, in denen der Mitarbeiter auf Auslandseinsatz war. Da diese neue Methode erstmalig im Jahr 2018 Anwendung findet, bleibt noch genügend Zeit alle Unterlagen für die notwendige Aufrollung am Jahresende zu sammeln und die dafür notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

5.10.2018, Autorin: Birgit Zeisel / Deloitte Tax / www.deloitte.at