Achtung: Änderung der Kündigungsfristen für Arbeiter
Änderung der Kündigungsfristen für Arbeiter ab 1.1.2021 geplant.
Die derzeit geltenden Kündigungsfristen und -termine für Arbeitsverhältnisse von Arbeitern sind sehr unterschiedlich im ABGB, der Gewerbeordnung, Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen geregelt.
Ab 01.01.2021 sollen diese Fristen und Termine Kündigungen vereinheitlicht werden. Dabei kommt es zu einer Angleichung an die Regelungen für Angestellte.
Fristen und Termine bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis eines Arbeiters ab 01.01.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
sechs Wochen,
- zwei Monaten nach dem vollendeten 2. Dienstjahr,
- drei Monaten nach dem vollendeten 5. Dienstjahr,
- vier Monaten nach dem vollendeten 15. Dienstjahr oder
- fünf Monaten nach dem vollendeten 25. Dienstjahr
zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.
Fristen und Termine bei Kündigung durch den Arbeitnehmer
Arbeiter können ihre Dienstverhältnisse ab 01.01.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen. Eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung (z. B. laut Kollektivvertrag) ist zulässig.
Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen als die Frist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Ausnahmen
Ausnahmen kann es für Saisonbetriebe wie im Tourismus oder Baugewerbe geben, hier kann der Branchenkollektivvertrag abweichende Kündigungsfristen und -termine festgelegen.
Was ist zu beachten?
„Alte“ kürzere Kündigungsfristen und Termine dürfen ab Ausspruch 1.1.2021 nicht mehr angewendet werden. Einzelvereinbarungen mit kürzeren Kündigungsfristen und Terminen sind nicht mehr gültig.
Aus Arbeitgebersicht sollte für neue/oder bestehende Arbeiterdienstverträge die Möglichkeit eines Ausspruchs der Arbeitgeberkündigung zum 15. bzw. Letzten des Kalendermonats verankert werden. Damit wird verhindert, dass betriebsseitige Kündigungen ab 1.1.2021 nicht auf das Quartalsende beschränkt sind.
Mögliche Formulierung in neuen Arbeiterdienstverträgen bzw. als Zusatzvereinbarung in bereits bestehenden Arbeiterdienstverträgen:
Es wird vereinbart, dass ab jenem Zeitpunkt, in dem für das gegenständliche Dienstverhältnis die Angleichung der Kündigungsregelungen an jene des Angestelltengesetzes wirksam wird (voraussichtlich ab 01.01.2021), eine Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in auch zum Fünfzehnten oder Letzten eines jeden Kalendermonats ausgesprochen werden kann.
Ab diesem Zeitpunkt gilt für eine Kündigung seitens des/der Arbeitnehmers/in eine einmonatige Kündigungsfrist zum letzten Tag des Kalendermonats.
Achtung! Derzeit gibt es eine politische Diskussion, diese Regelung um ein Jahr zu verschieben, bisher aber noch keine Entscheidung dazu. Trotzdem könnte in den neu verhandelten Kollektivverträgen eine Regelung dazu enthalten sein, bitte beachten Sie daher unbedingt die Informationen Ihrer Fachgruppe.
20.10.2020 / Autor: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG / www.huebner.at