Aktuelle COVID-19 Förderungen – update
Um österreichische Unternehmen, welche durch die Folgen der Corona Pandemie wirtschaftlich angeschlagen sind, weiterhin zu unterstützen, hat die österreichische Bundesregierung bestehende COVID-19 Förderinstrumente mit teilweise verschärften Anspruchsvoraussetzungen verlängert. Im folgenden Beitrag informieren wir Sie über die wichtigsten Eckpunkte der derzeit noch beantragbaren, bisherigen bzw. verlängerten COVID-19 Förderinstrumente für Unternehmen:
Fixkostenzuschuss 800.000
Anträge betreffend den Fixkostenzuschuss 800.000 können noch bis 31. Dezember 2021 über FinanzOnline gestellt werden.
Der Fixkostenzuschuss 800.000 deckt Fixkosten von Unternehmen ab, die aufgrund der COVID-19-Pandemie einen Umsatzausfall von mindestens 30% haben und kumulativ die in den Richtlinien zum Fixkostenzuschuss 800.000 angeführten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die Fixkosten müssen zwischen dem 16. September 2020 und spätestens dem 30. Juni 2021 angefallen sein (maximal 10 Bemessungszeiträume, wobei 2 Blöcke von aufeinanderfolgenden Bemessungszeiträumen möglich sind).
Der Prozentsatz des Fixkostenzuschusses entspricht dem Prozentsatz des Umsatzausfalls (z.B. bei einem Umsatzausfall von 70% werden die Fixkosten zu 70% ausgeglichen). Der Höchstbetrag des Zuschusses beträgt EUR 1,8 Mio. pro Unternehmen.
Nimmt das antragstellende Unternehmen den Fixkostenzuschuss 800.000 in Anspruch, kann kein Verlustersatz (siehe unten) beantragt werden.
Weitere Informationen zum Fixkostenzuschuss 800.000:
https://steuernachrichten.pwc.at/blog/2021/04/01/covid-19-fixkostenzuschuss-ii-bis-eur-800-000/
https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/
Verlustersatz und Verlustersatz verlängert
Anträge betreffend den Verlustersatz können noch bis 31. Dezember 2021 über FinanzOnline gestellt werden.
Beim Verlustersatz wird der Verlust, der dem antragstellenden Unternehmen aus der betrieblichen Tätigkeit in Österreich zwischen dem 16. September 2020 und spätestens dem 30. Juni 2021 entstanden ist (für bis zu maximal 10 aufeinanderfolgende Betrachtungszeiträume), ersetzt. Dieser wird für einen Umsatzausfall von mindestens 30% gewährt. Die Höhe des Verlustersatzes beträgt 70% der errechneten Bemessungsgrundlage (90% für Klein- und Kleinstunternehmen) und ist auf EUR 10 Mio. pro antragstellendem Unternehmen begrenzt.
Wenn das antragstellende Unternehmen den Verlustersatz in Anspruch nimmt, kann kein Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt werden.
Am 28. Juli 2021 trat der Verlustersatz verlängert in Kraft. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sind grundsätzlich wie beim Verlustersatz. Damit ein Unternehmen aber den Verlustersatz verlängert beantragen kann, muss es im Zeitraum zwischen 1. Juli 2021 bis spätestens 31. Dezember 2021 (Anträge können für bis zu maximal 6 aufeinanderfolgende Betrachtungszeiträume gestellt werden) einen Verlust erleiden und einen Umsatzausfall von mindestens 50% (bisher war nur ein Umsatzausfall von 30% erforderlich) aufweisen. Die Höhe des Verlustersatzes mit 70% bzw. 90% für Klein- und Kleinstunternehmen sowie der Höchstbetrag von EUR 10 Mio. sind gegenüber dem Verlustersatz unverändert. Zuschüsse aus der Gewährung eines Verlustersatzes für Betrachtungszeiträume vom 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 sind jedoch bei der Ermittlung der betraglichen Höchstgrenze für den Verlustersatz verlängert zu berücksichtigen.
Der Antrag für den Verlustersatz verlängert kann bis 30. Juni 2022 über FinanzOnline gestellt werden.
Weiter Informationen zum Verlustersatz sowie zum Verlustersatz verlängert:
https://steuernachrichten.pwc.at/blog/2021/02/18/covid-19-verlustersatz-bis-eur-3-mio/ https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/
https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz-verlaengert/
Ausfallsbonus II
Am 27. Juli 2021 wurde der Ausfallsbonus mit Kundmachung der Richtlinie über die Verlängerung des Ausfallsbonus („Richtlinie Ausfallsbonus II“) um die Monate Juli, August und September 2021 ausgeweitet. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sind wie beim bisherigen Ausfallsbonus (der für Monate bis inklusive Juni 2021 beantragbar war), jedoch kann der Ausfallsbonus II erst ab einem Umsatzausfall von mind. 50% (bisher nur 40%) beantragt werden.
Die Höhe des Ausfallsbonus II ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz (10% bis 40% gemäß Anhang 2 zur Richtlinie Ausfallsbonus II) für die Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war. Der Ausfallsbonus II enthält keinen (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Weiters darf die Summe aus Ausfallsbonus II und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen nicht die Umsätze im Vergleichszeitraum übersteigen. Der Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums (Juli, August, September 2021) entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2019.
Der Ausfallsbonus II ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt und kann so lange gewährt werden bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag von EUR 1,8 Mio. abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen des befristeten Beihilferahmens erreicht wurde.
Der Ausfallsbonus II kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats (z.B. für Juli 2021 ab 16. August 2021) bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats (z.B. für Juli bis 15. November 2021) über FinanzOnline beantragt werden.
Weitere Informationen zum Ausfallsbonus II: https://www.fixkostenz
Weitere Informationen zum Ausfallsbonus II:
https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus2/
Investitionsprämie
Mit der COVID-19-Investitionsprämie sollte ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der Investitionszurückhaltung österreichischer Unternehmen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken. Gefördert werden (aktivierungspflichtige) Neuinvestitionen in abschreibungsfähige materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter eines Unternehmens an österreichischen Standorten.
Der Regelsatz beträgt 7% der Anschaffungskosten von Neuinvestitionen, der Satz erhöht sich auf 14% für Neuinvestitionen in den Innovationsbereichen Greening, Digitalisierung, Gesundheit und Life Sciences. Das maximal förderfähige Investitionsvolumen beträgt EUR 50 Mio. (exkl. MwSt.) pro Unternehmen oder Unternehmensgruppe. Die Antragstellung war bis zum 28. Februar 2021 über die Onlineplattform Fördermanager der Austria Wirtschaftservice GmbH (aws) möglich.
Die ersten Maßnahmen (wie etwa Bestellungen, Lieferungen, Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen oder Baubeginn) im Zusammenhang mit der Investition mussten zwischen 1. August 2020 und 31. Mai 2021 gesetzt werden. Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den ersten Maßnahmen. Weiters hat die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition bis 28. Februar 2023 zu erfolgen, bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. bis zum 28. Februar 2025.
Das antragstellende Unternehmen muss grundsätzlich spätestens 3 Monate nach der letzten Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investitionen im Rahmen der von der aws erhaltenen Förderungszusage eine Endabrechnung über die getätigten Investitionen bei der aws einreichen.
Zu beachten ist, dass eine Ausnahme von der Dreimonatsfrist normiert wurde: Endabrechnungen, die bei der aws bis zum 30. September 2021 eingereicht werden, unterliegen nicht der Dreimonatsfrist.
Weiters ist ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000 die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen, die fristgerechte Setzung der ersten Maßnahme je Investition sowie Inbetriebnahme und Bezahlung zusätzlich von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter im Rahmen des gesetzlich geregelten Berechtigungsumfangs zu bestätigen.
Weitere Informationen zur Investitionsprämie:
https://steuernachrichten.pwc.at/blog/2021/06/07/covid-19-neue-investitionspraemie/
https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/
16.9.2021 / Autorinnen: Daniela Stastny, Alexandra Velic / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at