Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG)
Die Einhaltung der Bestimmungen des Alternativfinanzierungsgesetztes (AltFG) oder einer aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordnung wird nicht von der FMA beaufsichtigt. Eine etwaige Verwaltungsübertretung ist von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Somit liegen auch Auslegungsfragen hinsichtlich der Bestimmungen des AltFG nicht in der Kompetenz der FMA.
Zusätzlich zu den bestehenden aufsichtsrechtlichen Regelungen, wie beispielsweise dem Kapitalmarktgesetz (KMG), wurde für Zwecke der Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) mittels bestimmter Finanzierungsmodelle ein spezieller Rechtsrahmen geschaffen, um damit den Zugang zum Kapitalmarkt für solche Unternehmen zu erleichtern. Darüber hinaus setzt das AltFG Mindeststandards für die Betreiber von sogenannten „Crowdfunding-Plattformen“ fest.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
KMU iSd AltFG sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Die Definition unterscheidet sich von jener in der Prospektrichtlinie bzw. im KMG.
Nicht vom Anwendungsbereich des AltFG umfasst sind jene Emittenten, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG), dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), dem Alternativen Investmentfonds-Manager-Gesetz (AIFMG), dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder dem E-Geldgesetz verfügen.
Alternative Finanzinstrumente
Alternative Finanzinstrumente iSd AltFG sind Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen. Einige davon stellen gleichzeitig Finanzinstrumente nach WAG 2007 dar und unterliegen damit auch diesem Regime. Weiterhin unberührt bleibt das Einlagengeschäft gem. § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, solche „Einlagen“-Instrumente (insb. Darlehen) dürfen weiterhin nur mit Bankenkonzession zur Finanzierung ausgegeben werden.
Informationspflicht statt Prospektpflicht
Für ein öffentliches Angebot von alternativen Finanzinstrumenten mit einem Gesamtgegenwert von bis zu EUR 100.000 (bei Genossenschaftsanteilen bis zu EUR 750.000) besteht weder eine Prospektpflicht noch eine Informationspflicht. Handelt es sich bei den alternativen Finanzinstrumenten um Aktien oder Anleihen, ist ab einem öffentlichen Angebot von über EUR 250.000 ein Prospekt gemäß § 2 KMG zu veröffentlichen. Bei öffentlichen Angeboten von anderen alternativen Finanzinstrumenten bestehen bis zu einem Gesamtgegenwert von EUR 1,5 Mio. lediglich gewisse Informationspflichten. Zu den Informationspflichten zählen auch die unverzügliche Veröffentlichungspflicht des aktuellen Jahresabschlusses sowie eine jährliche Aktualisierung der Angaben.
Bei einem öffentlichen Angebot ab einem Gesamtgegenwert von EUR 1,5 Mio. (bei Aktien und Anleihen ab EUR 250.000) ist ein Prospekt gemäß § 2 KMG zu veröffentlichen. Bis zu Grenze von EUR 5 Mio. kann der Prospektpflicht durch Erstellung eines vereinfachten Prospekts nach Anlage F des Anhangs zum KMG entsprochen werden. Bei der Berechnung dieser Grenze ist § 3 Abs. 2 AltFG zu beachten.
Übersteigt der Gesamtgegenwert EUR 5 Mio. bzw. wird die Grenze gemäß § 3 Abs. 2 AltFG überschritten, kommt die allgemeine Prospektpflicht zur Anwendung.
Näheres zu den Schwellenwerten finden Sie in der Übersicht zur Informations- und Prospektpflicht am Ende dieses Dokuments.
Begrenzte individuelle Investitionsmöglichkeit
Die maximale Investitionssumme pro Anleger innerhalb von zwölf Monaten darf grundsätzlich EUR 5.000 nicht überschreiten. Diese Grenze kann entfallen, wenn es sich um professionelle Anleger iSd AIFMG oder um juristische Personen (sofern nicht Verbraucher) handelt oder wenn der Anleger entsprechende Auskünfte zu Einkommen und/oder Finanzanlagevermögen abgibt.
Informationspflichten und Rücktrittsrecht
Den Informationspflichten gegenüber Anlegern ist durch Bereitstellung eines Informationsblatts, das dem AltFG und der Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung (AltF-InfoV) entspricht, nachzukommen. Die Informationen sind beispielsweise von einem Wirtschaftstreuhänder, einem Rechtsanwalt, einem Notar, einem Unternehmensberater, einem Vermögensberater oder dem zuständigen genossenschaftlichen Revisionsverband hinsichtlich ihrer Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit zu prüfen.
Diese Prüfung umfasst auch die Kohärenz zwischen Vertragsbedingungen und Informationsblatt. Unterbleibt die Information gegenüber einem Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes, hat dieser das Recht von seinem Angebot oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht erlischt mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Anleger die fehlenden Informationen erhalten hat und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.
Internetplattformen
Betreiber einer Internetplattform sind zur Vermittlung von alternativen Finanzinstrumenten zwischen Anlegern und Emittenten berechtigt, sofern sie im Fall der Vermittlung von Veranlagungen über eine Berechtigung nach § 94 Z 75 GewO 1994 oder im Fall der Vermittlung solcher alternativer Finanzinstrumente, welche von § 1 Z 6 WAG 2007 erfasst werden, über eine Konzession nach § 4 Abs. 1 WAG 2007 verfügen. Betreiber einer Internetplattform dürfen nicht gleichzeitig über eine Konzession nach dem BWG, dem AIFMG, dem ZaDiG, dem VAG, oder dem E-Geldgesetz 2010 verfügen.
Banken, Alternative Investmentfonds gem. AIFMG, Zahlungsinstitute oder E-Geld-Institute finden hier keine Grundlage – ob und in welchem Umfang sie Internetplattformen betreiben dürfen, richtet sich nach den jeweiligen Aufsichtsgesetzen.
Plattformbetreiber nach AltFG treffen ebenfalls zahlreiche Pflichten:
Pflichten zur Geldwäscheprävention, insbesondere zur Identifizierung von Anlegern;
Mindestfinformationspflichten, insbesondere über die eigene Plattform und ihren Betreiber, über Auswahlkriterien für Projekte und über die eingehobenen Entgelte. Sie unterliegen dabei dem Datenschutzgesetz 2000;
Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses;
Verbot, auf der eigenen Plattform als Emittent zu agieren; nur unter bestimmten Umständen darf die Plattform selbst als Anleger agieren;
Hinweispflicht hinsichtlich der empfohlenen Risikostreuung und Warnpflicht betreffend das Risiko eines Totalverlusts der Investition.
Werden Zahlungen über eine Internetplattform abgewickelt, sieht das AltFG dazu keine speziellen Regelungen vor, der bisherige Rahmen des Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) besteht fort.
Verwaltungsstrafen und Vollzug
Der Vollzug des AltFG fällt in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat), nicht in jene der FMA. Die FMA hat daher nicht per se eine Aufsicht über AltFG-Emittenten oder Plattformen, sondern nur dann, wenn sie nach anderen Bundesgesetzen zu beaufsichtigen sind (insbesondere weil Wertpapiere gemäß WAG 2007 über die Plattform vermittelt werden). Die Bezirksverwaltungsbehörden können insbesondere Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 30.000 verhängen.
Von der FMA sind etwaige Verstöße gegen die Pflicht zur Meldung zum Emissionskalender gemäß § 13 KMG zu sanktionieren (§ 16 Z 5 KMG). Sofern das jeweilige Angebot nicht gemäß § 13 Abs. 2 KMG von der Meldepflicht befreit ist, ist bei jedem erstmaligen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen eine Meldung zum Emissionskalender verpflichtend, auch wenn das Angebot dem AltFG unterliegt.
Urheber: https://www.fma.gv.at