Anpassungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes
Durch das Deregulierungsgesetz 2017 (BGBl I 40/2017) sollen der elektronische Behördenverkehr gefördert und Behördenwege verkürzt werden. Diese Neuerungen führen auch zu Anpassungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) und sollen insbesondere eine vollelektronische Erledigung sämtlicher im Zuge der Betriebsneugründung durchzuführenden behördlichen Schritte ermöglichen.
Ziele des Neugründungs-Förderungsgesetzes
Mit dem NeuFöG wird das Ziel verfolgt, die Neugründung von Betrieben durch die Befreiung von gewissen Abgaben, Beiträgen und Gebühren zu erleichtern. Werden die Voraussetzungen für eine Betriebsneugründung im Sinne des NeuFöG erfüllt (ua Neueröffnung eines Betriebs durch die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur), entfallen im Zuge dessen für einen Zeitraum von max. zwölf Kalendermonaten insbesondere Teile der Lohnabgaben (Dienstgeberbeiträge zum FLAF, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung) sowie Bundesverwaltungsabgaben und Stempelgebühren als auch Gerichtsgebühren.
Der Weg zur Förderung.
Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem die für den Betrieb typischen Leistungen erstmals am Markt angeboten werden. Die bloße Gewerbeanmeldung oder die Eintragung im Firmenbuch bewirken noch keine Betriebsneugründung. Für eine Abgaben-, Beitrags und Gebührenbefreiung muss der Betriebsinhaber bei der jeweiligen Behörde (zB Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ein korrekt ausgefülltes amtliches Antragsformular (Formular NeuFö2) im Original vorlegen. Der Neugründer hat auf diesem Formular zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Neugründung eines Betriebes erfüllt sind.
Darüber hinaus ist für eine Befreiung erforderlich, dass der Neugründer eine Beratung durch die jeweilige Interessensvertretung (Wirtschafskammer, Landwirtschaftskammer etc) in Anspruch nimmt und die gesetzliche Berufsvertretung auf dem Formular bestätigt, dass eine Beratung über die Neugründung durchgeführt wurde.
Anpassungen des NeuFöG
Wenn der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugeordnet werden kann, erfolgte das Beratungsgespräch bisher durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Durch das Deregulierungsgesetz 2017 kann jedoch nunmehr seit 31.7.2017 auch die Wirtschaftskammer das Beratungsgespräch für Betriebe ohne gesetzliche Berufsvertretung bzw neue Selbstständige durchführen.
Um möglichst alle mit der Betriebsgründung in Verbindung stehenden Behördengänge auch elektronisch in einem Prozess erledigen zu können, wird im NeuFöG darüber hinaus nun festgelegt, dass der Betriebsinhaber die Erklärung über die Neugründung ab 31.7.2017 alternativ ebenso über das Unternehmensserviceportal (USP) elektronisch vornehmen kann, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt oder durch die Berufsvertretung kann diesfalls auch auf fernmündlichen Kommunikationswegen oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildbearbeitung erfolgen und ist durch den Betriebsinhaber zu bestätigen.
Vorerst ist die elektronische Gründung online über das USP Einzelunternehmen, die nicht in das Firmenbuch eingetragen werden, vorbehalten. Eine Ausweitung auch für andere Rechtsformen ist jedoch beabsichtigt.
9.10.2017, Autor: Philipp Bugelnig / www.deloitte.at