Zur Erinnerung: Zahlungen zur Vermeidung von Anspruchszinsen, Herabsetzungsanträge für KSt- und ESt-Vorauszahlungen sowie die Einreichung von Vorsteuererstattungsanträgen sind nur noch bis Ende September möglich!

Anspruchszinsen
Für Steuernachforderungen und -gutschriften an Körperschaft- und Einkommensteuer, die das Kalenderjahr 2018 betreffen, beginnen ab 1. Oktober 2019 Anspruchszinsen zu laufen (für maximal 48 Monate). Der aktuelle Zinssatz beträgt 1,38%. Die Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig und die Gutschriftzinsen nicht steuerpflichtig. Sofern der errechnete Zinsbetrag € 50 nicht übersteigt, erfolgt keine Festsetzung.

Um Anspruchszinsen für Nachzahlungen zu vermeiden, kann eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung an Körperschaft- oder Einkommensteuer bis zum 30. September 2019 entrichtet werden. Übermäßig hohe Anzahlungen sind allerdings nicht zielführend, da diese zu keiner Festsetzung von Gutschriftzinsen führen.

Beachten Sie bitte die Angabe eines entsprechenden Verwendungszwecks auf dem Überweisungsbeleg bei Körperschaft- und Einkommensteueranzahlungen (z.B. “K 1-12/2018″ bzw. “E 1-12/2018″), um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten.

Herabsetzungsanträge für KSt- und ESt-Vorauszahlungen
Übersteigen die für 2019 vorgeschriebenen Vorauszahlungen die sich aus dem voraussichtlichen steuerlichen Einkommen 2019 ergebende Steuerschuld? Dann besteht noch bis 30. September 2019 die Möglichkeit, die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zu beantragen. Hierzu ist dem Finanzamt gemeinsam mit dem Herabsetzungsantrag eine nachvollziehbare Planungs- bzw. Prognoserechnung zum voraussichtlichen Einkommen 2019 zu übermitteln.

Bei Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 KStG ist der Herabsetzungsantrag unter Einbeziehung aller Gruppenmitglieder vom Gruppenträger zu stellen.

Vorsteuererstattung in den EU-Mitgliedstaaten
Österreichische Unternehmer, die für das Jahr 2018 Vorsteuern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat geltend machen möchten, müssen bis spätestens 30. September 2019 den Antrag auf Rückerstattung elektronisch via FinanzOnline einreichen. Da mögliche Fehlermeldungen erst mit einiger Zeitverzögerung übermittelt werden, empfehlen wir, die Einreichung bereits einige Tage vor Fristende durchzuführen, um die fristgerechte Einreichung des Antrages nicht zu gefährden.

Bitte informieren Sie sich vor Übermittlung des Antrages, ob bzw. in welcher Form Rechnungskopien dem Erstattungsantrag beigelegt werden müssen. Andernfalls könnte der Antrag als nicht eingereicht gelten und bei Fristversäumnis auch nicht nachgeholt werden.

5.9.2019, Autorin: Eva Ebner / www.pwc.at