Wenn Arbeitnehmer mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge auf Grundlage des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen vereinbart haben, kann die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes beantragt werden.

Grundvoraussetzung für eine Bildungskarenz nach § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes oder gleichartigen landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmungen ist, dass Arbeitnehmer beim Dienstgeber unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz ununterbrochen 6 Monate (3 Monate bei Saisonbetrieben) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Von dieser Regelung gibt es allerdings Ausnahmen – wenn zB eine Bildungskarenz im Anschluss an eine Elternkarenz geplant ist.

Zudem ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld zu erfüllen.

Eine Bildungskarenz kann innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von insgesamt 4 Jahren im Gesamtausmaß von maximal einem Jahr abgeschlossen werden.

Zur Wahl steht:
– das Jahr zur Gänze durchgehend in Anspruch zu nehmen. In den darauf folgenden 3 Jahren kann somit keine weitere Bildungskarenz konsumiert werden.
– die 12-monatige Bildungskarenz innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen zu verbrauchen oder
– mit einer Bildungsteilzeit zu kombinieren.

Jeder einzelne Teil einer Bildungskarenz muss zumindest 2 Monate andauern.

Weitere Grundvoraussetzung für den Anspruch:
Nachweisliche Teilnahme im jeweiligen Zeitraum an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung (wie während eines Studiums). Im Fall einer Betreuungsverpflichtung für ein Kind (dass das 7. LJ noch nicht vollendet hat) können die besuchten Weiterbildungsmaßnahmen zumindest 16 Wochenstunden in Anspruch nehmen.

Wird während der Bildungskarenz einem Studium nachgegangen, muss nach jedem Semester bzw. nach jeweils 6 Monaten ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten erbracht werden. Alternativ kann auch ein anderer Erfolgsnachweis (wie zB Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und des zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder einer sonstigen Abschlussarbeit) erbracht werden. Erfolgt das nicht, ist eine weitere Gewährung des Weiterbildungsgeldes nicht möglich.

Handelt es sich allerdings um eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge, ist – neben der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld – eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes, dass der Dienstgeber nachweislich eine Ersatzarbeitskraft für diesen Zeitraum einstellt. Diese Ersatzarbeitskraft muss vor der Einstellung des Arbeitnehmers Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben und über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden. Die Freistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 12 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen muss mindestens für 6 Monate, kann jedoch längstens bis zu einem Jahr vereinbart werden.

Hinweis zu weiterer Beschäftigung bzw selbständiger Erwerbstätigkeit:
Es gelten die zulässigen Einkommens- bzw. Umsatzgrenzen (siehe www.ams.at)
Werden diese überschritten, besteht kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

Die Höhe des Weiterbildungsgeldes entspricht dem Arbeitslosengeld, zumindest jedoch EUR 14,53 täglich.

Zeitraum des Weiterbildungsgeldes
Das Weiterbildungsgeld kann im Gesamtzeitraum von 4 Jahren – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – je nach der gesamten Dauer einer vereinbarten Bildungskarenz für zwei Monate bis zu maximal einem Jahr ausbezahlt werden. Bei einer Freistellung gegen Entfall der Bezüge liegt der mögliche Zeitraum des Bezuges des Weiterbildungsgelds zwischen 6 Monaten bis zu einem Jahr.

Kombination von Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld
Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren kann das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld kombiniert werden – die Anwartschaftserfüllung am Beginn des Vierjahreszeitraums gilt für beide Leistungen. Beim selben Dienstgeber ist nur ein einmaliger Wechsel zwischen den beiden Varianten zulässig. Ein Wechsel von einer Bildungskarenz oder einer Bildungsteilzeit auf eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge ist beim selben Dienstgeber nicht möglich. Ein einmaliger Wechsel von einer Freistellung gegen Entfall der Bezüge auf eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit beim selben Dienstgeber ist hingegen zulässig. Es erfolgt eine Anrechnung der beiden Leistungen Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld aufeinander – 1 Tag Weiterbildungsgeld entspricht dabei 2 Tagen Bildungsteilzeitgeld.

Der vierjährige Beobachtungszeitraum beginnt mit dem ersten Bezugstag von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld – je nachdem welche Leistung am Beginn des Vierjahreszeitraumes steht.

Wird zu Beginn des Vierjahreszeitraumes Weiterbildungsgeld beantragt, muss einmal die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt werden – danach kann das Weiterbildungsgeld fortbezogen oder Bildungsteilzeitgeld gewährt werden. Gleiches gilt, wenn der Vierjahreszeitraum mit einem Bezug von Bildungsteilzeit beginnt – allerdings ist danach keine Freistellung gegen Entfall der Bezüge mehr möglich.

Innerhalb des Vierjahreszeitraumes können entweder 12 Monate Weiterbildungsgeld oder 24 Monate Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Bei einer Kombination beider Leistungen kommt es zu einer wechselseitigen Kürzung mit dem Umrechnungsschlüssel 1:2.

Dementsprechend möglich sind unter Anwendung des Umrechnungsschlüssels (jeweils innerhalb des Vierjahreszeitraums) zB:
– insgesamt 1 Jahr Weiterbildungsgeld (unabhängig davon, ob der Leistung eine Karenzierung nach § 11 oder § 12 AVRAG zugrunde liegt), wobei ein Teil der Bildungskarenz immer 2 Monate bzw. ein Teil der Freistellung gegen Entfall der Bezüge immer 6 Monate betragen muss, oder insgesamt 2 Jahre Bildungsteilzeitgeld, wobei ein Teil immer 4 Monate betragen muss, oder
– ein halbes Jahr Weiterbildungsgeld und ein Jahr Bildungsteilzeit, oder
– in halbes Jahr Bildungsteilzeitgeld und danach 9 Monate Weiterbildungsgeld etc.

Das Weiterbildungsgeld kann nur mittels persönlicher Vorsprache beim AMS beantragt werden. Die Beantragung (= Geltendmachung des Anspruches) ist nur bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle möglich. Zu beachten sind jedenfalls Fristenversäumnisse.

links:
Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
http://www.ams.at/service-arbeitsuchende/finanzielles/leistungen/arbeitslosengeld#wer
Online-Ratgeber des ams
http://www.ams.at/ratgeber-arbeitsuchende/weiterbildung-teilzeit

 

Bildungskarenz oder Sabbatical?
Unter Bildungskarenz versteht man die Beurlaubung eines Dienstnehmers gegen Entfall des Arbeitsentgeltes wegen beruflicher Weiterbildung. Ein Sabbatical ist hingegen ein vom Arbeitgeber genehmigter Langzeiturlaub (ohne zeitliche Grenze) mit “Job-zurück-Garantie”, ohne dass der Urlaub an Weiterbildung gekoppelt ist.

Bildungskarenz kann für mindestens zwei, jedoch maximal 12 Monate vereinbart werden. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst vier Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.

Der Dienstnehmer hat keinen Anspruch auf Bildungskarenz.
Bildungskarenz ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Dabei ist auf die Interessen der Arbeitnehmer und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. Überdies ist die Vereinbarung von Bildungskarenz gesetzlich nur nach sechsmonatiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses zulässig.

Für Rechtsansprüche der Arbeitnehmer, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (zB Kündigungsfrist) sind Zeiten der Bildungskarenz nicht zu berücksichtigen. Ansprüche auf sonstige Bezüge (Sonderzahlungen) sowie auf Urlaub stehen dem Arbeitnehmer für das Kalenderjahr der Bildungskarenz nur in aliquotem Ausmaß zu.

Während der Bildungskarenz gibt es grundsätzlich keinen (besonderen) Kündigungsschutz. Allerdings können Arbeitnehmer die Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz ausgesprochen wird, als verpönte “Motivkündigung” bei Gericht anfechten.

Personen, die eine Bildungskarenz in Anspruch nehmen, gebührt unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeit ein Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes

Arbeitnehmer finanzieren das Sabbatical teilweise durch angesparten Urlaub bzw Überstunden. In manchen Fällen wird auch mit dem Unternehmen eine Gehaltskürzung über einen längeren Zeitraum vereinbart, wobei das (geringere) Gehalt dann auch während des Sabbaticals zusteht.

Autorin: Dr. Alexandra Knell, Rechtsanwältin, www.knell.co.at