Erster Überblick über die Neuerungen:

– Kündigungsfristen und -termine werden zugunsten der Arbeiter an jene der Angestellten angepasst Diese Regelung gilt ab 2021. Bis dahin gelten Übergangsfristen.

– Für Arbeiter wird eine sechswöchige Kündigungsfrist eingeführt.

– Für Angestellte sollen die Kündigungsregelungen auch für Beschäftigte mit nur wenigen Wochenstunden (weniger als ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit) in Zukunft gelten

– Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder nach einem Unfall – einheitliche Regeln ab 1. Juli 2018 für Arbeiter und Angestellte: das Gehalt bzw der Lohn sind künftig bereits nach einem Dienstjahr für 8 Wochen weiterzuzahlen – statt wie bisher nach fünf Dienstjahren.

– Bei wiederholtem Krankenstand innerhalb eines Arbeitsjahres ist eine Zusammenrechnung der Anspruchszeiten vorgesehen (außer bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit), wobei die Mindestanspruchszeit mind. 6 Wochen beträgt

– Für Arbeiter kann der grundsätzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei unverschuldeten kurzzeitigen Dienstverhinderungen aufgrund wichtiger persönlicher Gründe kollektivvertraglich nicht mehr eingeschränkt werden

– Saisonbranchen (wie Baubranche, Tourismus) dürfen abweichende Regeln durch Kollektivvertrag festgelegen

– Lehrlinge erhalten im Krankheitsfall für 8 Wochen die volle Lehrlingsentschädigung (anstatt 4), das Teilentgelt für weitere 4 Wochen (anstatt 2).

25.10.2017, www.huebner.at