Automatische Übermittlung von Spender-Daten für 2018
Seit 2017 müssen Spenden an begünstigte Empfänger im Rahmen eines automatischen Datenaustausches von den empfangenden Organisationen an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Die Eintragung der Spenden in die Steuererklärung der Spender ist im außerbetrieblichen Bereich nicht mehr möglich. Durch die automatische Übermittlung soll die Rechtssicherheit in Bezug auf Sonderausgaben erhöht und der Prozess für die Berücksichtigung von Sonderausgaben optimiert werden. Für spendenempfangende Organisationen ergibt sich durch die erhaltenen Spenden Handlungsbedarf bis spätestens Ende Februar 2019.
Automatische Übermittlung
Die Verpflichtung der begünstigten Spendenempfänger gilt für alle im Jahr 2018 erhaltenen Spenden. Der Spender muss dazu der spendensammelnden Organisation seinen Vor- und Nachnamen sowie sein Geburtsdatum bekanntgeben. Die spendensammelnde Organisation ist in der Folge verpflichtet, die Daten elektronisch via FinanzOnline bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung zu melden. Die Daten für Spenden des Jahres 2018 sind somit bis spätestens Ende Februar 2019 zu übermitteln.
Private Spender
Zu beachten ist, dass die Verpflichtung zur automatischen Übermittlung von Spenderdaten sich lediglich auf Spenden von Privatpersonen bezieht, welche die Spenden als Sonderausgaben steuerlich geltend machen möchten. Die Spenden von juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen) fallen nicht unter die Regelungen über die automatische Spenden-Meldung. Für derartige Spenden muss die empfangende Organisation daher weiterhin eine Bestätigung für den Erhalt der Spenden ausstellen, auf Basis derer beim Spender eine Geltendmachung im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung erfolgen kann. Gleiches gilt grundsätzlich für Spenden aus dem Betriebsvermögen von natürlichen Personen. Für die spendensammelnde Organisation wird in der Praxis aber wohl das Feststellen, ob die Spende einer natürlichen Person aus deren Privatvermögen erfolgt (und somit automatisch übermittelt werden muss) oder aber aus dem Betriebsvermögen (beispielsweise eines Einzelunternehmens des Spenders) stammt, schwierig sein. Im Zweifel sollte daher von der spendenbegünstigten Organisation eine automatische Übermittlung der Spender-Daten durchgeführt werden, sofern diese vom Spender nicht ausdrücklich untersagt wird.
Anforderungen an den Spendenempfänger
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Spender-Daten stellt eine weitere Voraussetzung für das Erlangen des Status eines begünstigten Spendenempfängers dar. Für die Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen muss glaubhaft gemacht werden, dass durch die spendensammelnde Organisation Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung getroffen wurden. Kommt die spendensammelnde Organisation ihren Übermittlungsverpflichtungen nicht nach, ist die Organisation vom für den Spender zuständigen Finanzamt aufzufordern, dies unverzüglich nachzuholen. Erfolgt dann noch immer keine Meldung der Spender-Daten, hat das Finanzamt Wien 1/23 mittels Bescheid die Erteilung der Spendenbegünstigung zu widerrufen und den Widerruf in der Liste der spendenbegünstigten Organisationen zu veröffentlichen. Ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Widerrufs sind die Spenden dann nicht mehr abzugsfähig.
Fazit
Spendensammelnde Organisationen müssen sicherstellen, dass die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur automatischen Übermittlung der Spender-Daten erfüllt werden, um rechtzeitig bis Ende Februar 2019 die Daten sämtlicher im Jahr 2018 erhaltenen Spenden elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln zu können. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Daten, so kann dies im schlimmsten Fall zum Widerruf der Erteilung der Spendenbegünstigung führen.
25.1.2019, Autor: Christoph Hofer / www.deloitte.at