Hervorgerufen insbesondere durch kurzfristige Änderungen bei Lieferketten und Kundenbeziehungen hat die aktuelle COVID-19-Pandemie gerade für viele klein- und mittelständische Unternehmen massive negative Auswirkungen auf die Liquiditätssituation. Um diese Negativeffekte abzufangen, stellt die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) im Auftrag des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gezielt für klein- und mittelständische Unternehmen im gewerblichen und industriellen Bereich aber auch für freie Berufe im Rahmen ihres Garantieprogramms in einem Schnellverfahren Überbrückungs- und Kreditstundungsgarantien zur Verfügung.

Da immer mehr österreichische Unternehmen von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus negativ betroffen sein, hat das aws im Auftrag der österreichischen Bundesregierung die bereits seit 12.3.2020 zur Verfügung stehende aws Überbrückungsgarantie deutlich ausgebaut und vereinfacht. (Bild: pixabay.com)

Zur Bereitstellung dieser befristeten Krisen-Hilfe wurden die aws-Garantierichtlinien für KMU adaptiert, die nunmehr ergänzend „Überbrückungs- und Kreditstundungsgarantien im Zusammenhang mit der „Coronavirus-Krise“ vorsehen. Abweichend von den sonstigen Programmen innerhalb der aws-Garantierichtlinien sind auch die freien Berufe garantiefähig.

Garantiefähig sind damit jedenfalls KMU in der industriellen und gewerblichen Produktion, der Forschung und Entwicklung, im Bereich sonstiger Dienstleistungen, die Transport und Verkehrswirtschaft, Verarbeitungsunternehmen von landwirtschaftlichen Produkten ab der ersten Stufe, der Handel und wie erwähnt auch die freien Berufe, wobei jeweils der Sitz des Unternehmens oder eine Betriebsstätte in Österreich sein muss und das Unternehmen auch betrieben wird oder ein solcher Betrieb innerhalb einer Frist von 12 Monaten beabsichtigt ist.

Nicht garantiefähig sind Fischerei, Aquakultur, Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Kohleindustrie, Schiffbau, Stahlindustrie, Kunstfaserindustrie, Banken und sonstiges Finanzierungswesen, Versicherungswesen, Realitätenwesen, Vereine, Gebietskörperschaften und juristische Personen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50% (direkt oder indirekt) beteiligt sind, sowie Unternehmen die in Bezug auf das Projekt gegen das Kriegsmaterialgesetz, das Sicherheitskontrollgesetz und sonstige österreichische Rechtsvorschriften verstoßen, die gerichtlich strafbar sind. Für den Tourismus und die Hotellerie ist bei der ÖHT ein Spezialprogramm angesiedelt.

Von einer Garantieübernahme sind darüber hinaus Unternehmen ausgeschlossen, die im der Antragstellung vorausgegangenen Geschäftsjahr die Kriterien für die Eröffnung eines Unternehmensreorgnisationsverfahrens erfüllen („URG­Kriterien“: Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre), wobei diesbezüglich spätestens neun Monate nach dem letzten Bilanzstichtag der aktuelle Jahresabschluss für die Prüfung der Erfüllung dieser Kriterien heranzuziehen ist, oder bei denen im Zeitpunkt der Antragstellung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger vorliegen. Da die Antragstellung nicht direkt durch die Unternehmer erfolgen kann, sondern über die (Haus-)Bank zu erfolgen hat, ist die Erfüllung der Kriterien im Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen der Einreichung bei der aws auch von der (Haus-)Bank zu bestätigen.

Unterstützt werden Finanzierungen [1] von Kreditinstituten für laufende Kosten, wie Personal- und Betriebs(mittel-)Kosten, aber auch die Stundung von bestehenden Kreditlinien, wobei gemäß den aws-Garantierichtlinien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens die Bedienung der unterstützten Finanzierung erwarten lassen müssen. Garantiefähige Kosten müssen unternehmensbezogen sein und für Projekte anfallen, die in Österreich durchgeführt werden. [2] Abweichend von den sonstigen aws-Garantieprogrammen sind auch Kreditfinanzierungen mit sehr kurzer Laufzeit garantiefähig.

Weitere Eckdaten für die Überbrückungs- und Kreditstundungsgarantien sind:
• Garantiequote: maximal 80%
• maximales Garantievolumen: EUR 2 Mio pro Finanzierung und pro Unternehmen bzw Unternehmensgruppe absolute Obergrenze von EUR 40 Mio (Abweichungen in begründeten Einzelfällen möglich)
• Laufzeit: mindestens 6 Monate bis maximal 5 Jahre (aktuelle Anträge können somit bis 31.12.2024 garantiert werden)
• Sicherheiten: keine (auch keine persönlichen Haftungen)
• Entgelt: 0,3% p.a. des laut Tilgungsplan der Garantievereinbarung garantierten Finanzierungsbetrags im Ausmaß der Garantiequote, zeitlich befristetes Promesseentgelt von mindestens 0,2% des zugesagten Obligos für eine Laufzeit von 6 Monaten bzw mindestens 0,1% für eine Laufzeit von 3 Monaten. Für nicht genutzte Garantie(teil)beträge kann ein Bereitstellungsentgelt (unter Berücksichtigung der Risikoeinstufung) verrechnet werden. Zusätzlich ist ein Bearbeitungsentgelt zu entrichten. Insofern EU-beihilferechtlich zulässig, kann auch auf die Verrechnung von Entgelten verzichtet werden.

[1] Die garantiefähigen Finanzierungsarten beschränken sich auf Kredite und Darlehen von finanzierenden Instituten, einschließlich nachrangiger Kredite an ein inländisches Unternehmen und Leasingfinanzierungen von Leasinggesellschaften (Finanzierungsleasing).

[2] Kosten, welche von der Überbrückungsgarantie besichert werden können sind Kosten für aktivierungsfähige Investitionen sowie damit in Zusammenhang stehende nicht aktivierungsfähige Aufwendungen; Anschaffungskosten für Beteiligungen im Sinne von Unternehmensübernahmen und -nachfolgeprojekte sowie damit direkt im Zusammenhang stehende nicht aktivierungsfähige Aufwendungen und Kosten für nicht aktivierungsfähige Aufwendungen zur Verbesserungen der Finanzierungsstruktur.

27.3.2020 / Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH / www.fwp.at

aws-Hotline Überbrückungsgarantien: +43 1 501 75-500
E-Mail: coronagarantie@aws.at

Richtlinie (30.3.2020): aws-Garantierichtlinie für KMU, mit Schwerpunkt „Überbrückungsgarantie im Zusammenhang mit der „Coronavirus-Krise“ – siehe Seite 33
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