Bankenrettung: Bail-in nach Bail-out
Im Zuge der Finanzkrise ab dem Jahr 2007 konnten einige europäische Banken nur noch durch einen so genannten Bail-out, das heißt durch die direkte Übernahme von Schulden durch Staaten und letztlich die Steuerzahler gerettet werden. Eine nennenswerte Beteiligung der Eigentümer und der sonstigen Gläubiger der betroffenen Banken, auch Bail-in genannt, erfolgte dabei in vielen Fällen nicht, was vielfach kritisiert wurde.
Neue Regeln zum Bail-in
Um bei zukünftigen Krisen auch eine Beteiligung von Eigentümern und Gläubigern durchsetzen zu können wurde auf europäischer Ebene eine Richtlinie erlassen, in der auch Regelungen zu einem Bail-in vorgesehen sind. In Österreich wurden im Jahr 2015 die entsprechenden Regelungen im Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken umgesetzt, wobei hier vom Instrument der Gläubigerbeteiligung gesprochen wird.
Auch Privatpersonen betroffen
In der öffentlichen Diskussion kaum erwähnt wurde, dass nicht nur Aktionäre und große Investoren sondern auch private Einleger von einem Bail-in betroffen sein können. Allgemein ausgenommen von einem Bail-in sind nämlich nur Einlagen, die der Einlagensicherung unterliegen (derzeit bis zu einem Betrag von € 100.000). Darüber hinaus können auch die Einlagen Privater für die Sanierung von Banken herangezogen werden, wobei entweder der Rückzahlungsbetrag herabgesetzt wird oder die Einlagen in (wenig werthaltige) Anteile an der jeweiligen Bank umgewandelt werden. Dass es sich bei einem Bail-in nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handelt, zeigt sich daran, dass dieses Instrument in Italien, Spanien und Zypern bereits zum Einsatz kam und dabei auch Kleinanleger zum Teil bedeutsame Beträge verloren haben.
12. Dezember 2016, Thurnher Wittwer Pfefferkorn Rechtsanwälte GmbH, Autor: Dr. Christian Wirthensohn, www.twp.at