Mit Beschluss 2020/491 vom 3. April 2020 hat die EU-Kommission die Einfuhr von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben (u.a. Zölle) und Mehrwertsteuer befreit.

COVID-19: Zoll- und Umsatzsteuerbefreiung bei der Einfuhr von Gegenständen zur Bekämpfung der aktuellen Coronavirus-Krise (Bild: pixabay)

Das Zollrecht (EG-Verordnung Nr. 1186/2009) sowie die Richtlinie 2009/132/EG sehen die Möglichkeit der zollfreien und mehrwertsteuerfreien Einfuhr von Waren vor, die „für Katastrophenopfer bestimmt sind“. Mit dem nunmehrigen Beschluss der EU-Kommission wurde die notwendige Voraussetzung für die Befreiung geschaffen.

Die Befreiung bezieht sich auf Gegenstände, welche die in der genannten Verordnung bzw. Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen, sofern die Gegenstände von staatlichen Organisationen oder in deren Auftrag eingeführt werden und kostenlos an Personen verteilt oder zur Verfügung gestellt werden, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind. Ebenfalls umfasst von der Befreiung sind Gegenstände, die von Hilfsorganisationen für diesen Personenkreis eingeführt werden.

Der Beschluss der EU-Kommission gilt für Einfuhren, die zwischen dem 30. Januar und dem 31. Juli 2020 getätigt werden.

7.4.2020 / Autorin: Alexandra Hainz / PwC / www.pwc.at