Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 – höhere Sorgfaltspflichten bei „geldwäschegeneigten“ Geschäften
Das BRÄG 2016 wurde am 13.01.2017 im Bundesgesetzblatt unter BGBl I 10/2017 kundgemacht. Neben einer Vielzahl von Änderungen im rechtsanwaltlichen Berufsrecht wird die vierte Geldwäsche-RL umgesetzt. Ein zentraler Aspekt dabei ist die noch stärkere Akzentuierung und Ausweitung der vorzunehmenden Risikoanalysen. Detaillierter und differenzierter geregelt werden die Sorgfaltspflichten bei „geldwäschegeneigten“ Geschäften. Neu und weiter gefasst und definiert werden auch die Begriffe des „wirtschaftlichen Eigentümers“ und der „politisch exponierten Personen“, worunter nun auch Inländer fallen. Anpassungen mussten schließlich auch im Sanktionenregime des Disziplinarrechts vorgenommen werden, da abhängig von konkreten Umständen des Falls die Verhängung einer Geldbuße von bis zu 1 Mio Euro erforderlich war.
Neu geregelt wurde auch das Institut der „mittlerweiligen Stellvertretung“, wo anstatt bisher entweder ein mittlerweiliger Substitut bei vorübergehender Verhinderung wegen Erkrankung oder Abwesenheit oder ein Kammerkommissär bei Erlöschen oder Ruhen der Rechtsanwaltschaft zum Einsatz kommt. Weitere Änderungen betreffen ua die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Das BRÄG 2016 ist grundsätzlich mit 01.01.2017 in Kraft getreten (im Detail siehe § 60 RAO und § 80 DSt). Erfreulich ist, dass noch einige Erleichterungen erzielt werden konnten. Ua hatte sich der ÖRAK erfolgreich dafür eingesetzt, dass in den Übergangsvorschriften vorgesehen wurde, dass die neu eingeführten Sorgfaltspflichten, insbesondere im Zusammenhang mit der Nachidentifizierung bestehender Klienten oder der Erstellung einer kanzleiinternen Risikoanalyse und der Festsetzung der Strategien, Verfahren und Kontrollen erst mit 26.06.2017 durchzuführen sein werden. In der Februar-Ausgabe des Anwaltsblattes finden Sie dazu weitere Informationen.
19. Jänner 2017, BRÄG 2016