Neue Bestimmungen treten in Österreich mit 1.3.2022 in Kraft: Gewinne aus Kryptowährungen werden mit 27,5 Prozent besteuert.

Heimische Kryptobörsen sollen Steuer zukünftig einbehalten und direkt an Finanzamt abführen. (Symbolbild: pixabay.com)

Bitcoin, Ethereum, Ripple & Co.: Kryptowährungen haben mittlerweile einen festen Platz in der Finanzwelt gefunden und längst den Status der exotischen Anlageform abgelegt. In das Korsett des österreichischen Steuerrechts haben sie bis jetzt jedoch noch nicht so richtig hineingepasst, aber das wird sich nun ändern: Denn mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I (ÖkoStRefG 2022 Teil I) hat die Bundesregierung schon lange herbeigesehnte klare Regeln für die Besteuerung von Kryptowährungen geschaffen.

Bisherige Regelung: Nach einjähriger Spekulationsfrist steuerfreie Gewinne
Da Kryptowährungen bisher kein Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellten, unterlagen deren Gewinne bei Veräußerung dem progressiven Steuersatz von bis zu 55 Prozent. Das galt allerdings nur dann, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung, d.h. innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, erfolgte. Nach Ablauf dieser Frist waren Gewinne immer steuerfrei.

„Viele waren mit der bisherigen Besteuerung nicht glücklich und störten sich vor allem daran, dass Kyptowährungsgewinne im Gegensatz zu Gewinnen aus Wertpapieren nach einem Jahr steuerfrei realisiert werden konnten. Kritisiert wurde zudem, dass die Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne leicht hinterzogen werden konnte, indem man die Gewinne in der Steuererklärung einfach nicht angab. Der Gesetzgeber hat diese Probleme erkannt und mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz beschlossen, die schon vorhandenen Regelungen zur Besteuerung von Kapitalvermögen auch auf Kryptowährungen anzuwenden“, erklärt Johannes Edlbacher, Steuerexperte und Partner bei PwC Österreich.

Neue Regelung: Gewinne werden mit 27,5 Prozent besteuert
Das neue Steuergesetz bringt nun zwei wesentliche Änderungen mit sich: Erstens sind Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen fortan auch nach einem Jahr steuerpflichtig und zweitens unterliegen sämtliche Einkünfte aus Kryptowährungen nunmehr dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent.

Die neuen Bestimmungen zur Besteuerung der Einkünfte aus Kryptowährungen treten mit 1.3.2022 in Kraft und sind erstmals auf nach dem 28.2.2021 angeschaffte Kryptowährungen anwendbar (Neuvermögen). Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden (Altvermögen), sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei.

Steuerreformgesetz bietet auch Vorteile für heimische Anleger:innen
Dass Kryptowährungen nunmehr unabhängig von der Behaltedauer immer steuerpflichtig sind, ist im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ein offensichtlicher Nachteil für heimische Anleger:innen. Experte Edlbacher betont jedoch, dass die neue Regelung auch Vorteile bietet: „So können zukünftig Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen nicht nur mit Kryptowährungsgewinnen, sondern auch mit Einkünften aus Wertpapieren, wie Zinsen und Dividenden sowie mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden. Umgekehrt können Verluste aus Wertpapierverkäufen mit Einkünften aus Kryptowährungen gegengerechnet werden.“

Ein weiterer Vorteil ist, dass der Tausch einer Kryptowährung (z.B. Bitcoin), in eine andere Kryptowährung (z.B. Ethereum), nunmehr steuerneutral ist. Nach der bisherigen Rechtslage war der Tausch von Kryptowährungen immer steuerpflichtig, wenn der Tausch innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, d.h. innerhalb eines Jahres nach Anschaffung der hingegebenen Kryptowährung, erfolgt.

Kryptobörsen sollen künftig Steuer einbehalten und an Finanzamt abführen
Um das Steueraufkommen zu sichern, sehen die neuen Regelungen zudem vor, dass die besagte Steuer vom inländischen Dienstleister, also insbesondere von heimischen Kryptobörsen, in Form von Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und für die Anleger:innen an das Finanzamt abzuführen ist. Diese Verpflichtung zum KESt-Abzug soll erstmals für Einkünfte aus Kryptowährungen gelten, die nach dem 31.12.2023 anfallen. Auf in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Einkünfte können Kryptobörsen freiwillig KESt einbehalten. Edlbacher geht jedoch eher nicht davon aus, dass Dienstleister von dieser Kann-Bestimmung bereits in 2022 Gebrauch machen, da die Implementierung eines KESt-Abrechnungssystems komplex ist und viel Vorlaufzeit braucht.

„Dass der Gesetzgeber solch eine KESt-Abzugsverpflichtung, die es bei Wertpapieren schon seit vielen Jahren gibt, nun auch auf Einkünfte aus Kryptowährungen einführt, kam überraschend. Österreich ist eines der ersten Länder, dass bei Kryptowährungen solch einen Steuerabzug vorsieht. Für die Anleger:innen hat die KESt den Vorteil, dass diese eine Abgeltungswirkung nach sich zieht und sie daher die Einkünfte nicht mehr in die Steuererklärung aufnehmen müssen“, so Edlbacher.

Der KESt-Abzug wird in der Branche jedoch auch kritisch gesehen. So wird nämlich befürchtet, dass Anleger:innen ihre Veranlagungen in Kryptowährungen zukünftig über ausländische Kryptobörsen tätigen könnten. „Dieses Problem wird jedoch dann nicht mehr bestehen, wenn der schon bestehende Informationsaustausch zu Auslandskonten auf Kryptowährungen ausgeweitet wird. Eine entsprechende Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (DAC 8) wurde bereits in Angriff genommen“, erklärt Edlbacher.

Auch neue Regelungen für Mining, Staking und Krypto-Derivate
Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber für bisher unklare Sachverhalte nun klare Regelungen getroffen hat und somit für eine erhöhte Rechtssicherheit sorgt. So werden Einkünfte aus Mining im Privatvermögen als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert und folglich mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent besteuert. Nur dann, wenn die Miningtätigkeit nach Art und Umfang über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht, liegen gewerbliche Einkünfte vor, die dem progressiven Steuersatz bis zu 55 Prozent unterliegen.

Klargestellt wird außerdem, dass Coins, die durch Staking erzielt werden, oder die Anleger:innen im Rahmen eines Airdrops oder als Bounty erhalten, keine Einkünfte darstellen. Derart erhaltene Coins sind mit Anschaffungskosten von Null anzusetzen. Bei einer späteren Veräußerung unterliegt demzufolge der gesamte Veräußerungserlös der Steuer von 27,5 Prozent. Auch Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, sofern es sich nicht um ein Privatdarlehen handelt. Bei einem Privatdarlehen unterliegen die Entgelte dem progressiven Steuersatz bis zu 55 Prozent.

Auch Einkünfte aus Krypto-Derivaten (wie z.B. aus Token auf Aktien) unterliegen dem progressiven Steuersatz. Ab 1.3.2022 kann jedoch die inländische Kryptobörse unter bestimmten Voraussetzungen auf Einkünfte aus solchen Krypto Assets freiwillig KESt einbehalten. Der freiwillige KESt-Abzug hat für die Anleger:innen den Vorteil, dass die Einkünfte mit dem Steuersatz von 27,5 Prozent, anstatt mit dem unter Umständen höheren progressiven Steuersatz besteuert werden.

Steueroptimierung durch Ausübung der Regelbesteuerungsoption
Die Anleger:innen haben außerdem die Möglichkeit, auf Antrag die Einkünfte aus Kryptowährungen mit dem progressiven Steuersatz zu versteuern (Regelbesteuerungsoption). „Die Regelbesteuerungsoption sollte dann ausgeübt werden, wenn der durchschnittliche progressive Steuersatz weniger als 27,5 Prozent beträgt“, empfiehlt Edlbacher.

17.2.2022 / Autor: Johannes Edlbacher, Steuerexperte und Partner bei PwC Österreich / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at