Umsatzsteuer und Zoll. Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ist für umsatzsteuerliche Zwecke in Österreich registriert, hat jedoch weder eine feste Niederlassung noch ein Warenlager in Österreich. Das Unternehmen kauft Waren aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten und verkauft diese Waren an Kunden in anderen EU-Mitgliedstaaten. Die Beschwerdeführerin hat den Transport der Ware beauftragt. Teilweise wurden auch zwei unterschiedliche Transportunternehmen beauftragt, welche jeweils einen Teil der Strecke zurücklegten. Die Waren gelangten beim Transport vom ersten Mitgliedstaat über Österreich in den Bestimmungsmitgliedstaat. In Österreich wurden die Waren „neutralisiert“, d.h. der Absender auf den Verpackungen wurde entfernt, ehe die Ware weitertransportiert wurde. Die Waren sind bei den Spediteuren in Österreich lediglich solange verblieben, bis der Lastwagen für den Weitertransport bereit stand.

Die Beschwerdeführerin ist bei diesen Umsatzgeschäften mit ihrer österreichischen UID-Nummer aufgetreten und hat bisher innergemeinschaftliche Erwerbe und innergemeinschaftliche Lieferungen in Österreich gemeldet.

Beurteilung des BFG.
Das BFG hat aufgrund der Tatsache, dass mehrere Unternehmen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft, die dem Sachverhalt zugrunde liegenden Lieferungen als Reihengeschäft angesehen. Nachdem die Beschwerdeführerin den Transport der Waren beauftragt hat, ist die an die Beschwerdeführerin ausgeführte Lieferung die sogenannte „bewegte“ Lieferung im Reihengeschäft. Somit bewirkt die Beschwerdeführerin einen innergemeinschaftlichen Erwerb sowie eine lokale Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat.

Der BFG hat im Urteil vom 11. Mai 2017 (RV/2101813/2014) klargestellt, dass auch bei Unterbrechung der Warenlieferung und bei Weitertransport durch einen anderen Spediteur (welcher ebenfalls von der Beschwerdeführerin beauftragt wurde), ein Reihengeschäft vorliegt. Bei der Neutralisierung der Ware wurde lediglich der Absender entfernt, weder wurde anderweitig über die Ware disponiert, noch wurde die Waren verändert oder der Abnehmer ausgetauscht. Die Ware wurde nach der Neutralisierung an den von Beginn an feststehenden Abnehmer transportiert.

Nachdem auf die tatsächlich durchgeführten Lieferungen abgezielt wird, ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sie die theoretische Möglichkeit hatte anders über die Waren ab der Unterbrechung disponieren zu können, nichts an den umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

Folgen.
Die Beschwerdeführerin bewirkte daher einen innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund der Warenbewegung im Bestimmungsmitgliedstaat (gefolgt von einer lokalen Lieferung), sowie einen fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb der Ware in Österreich aufgrund der Verwendung der österreichischen UID-Nummer. Auf den fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich steht kein Vorsteuerabzug zu. Es muss daher der fiktive innergemeinschaftliche Erwerb in Österreich der Besteuerung unterworfen werden. Sobald der Unternehmer den korrekt besteuerten Erwerb der Ware im Bestimmungsland nachweisen kann, fällt der fiktive innergemeinschaftliche Erwerb in Österreich (im Nachhinein) weg.

Fazit.
Nachdem die Ware in Österreich lediglich neutralisiert wurde und im Anschluss an den vorgesehenen Endabnehmer weitertransportiert worden ist, kann das Reihengeschäft nicht künstlich in zwei getrennte Lieferungen aufgespalten werden. Wird ein Reihengeschäft in der Praxis zu Unrecht aufgespalten, kann dies negative Konsequenzen nach sich ziehen, die zur Sanierung einen großen administrativen und finanziellen Aufwand erfordern.

21.08.2017, Autorin: Jutta Schmidt, www.deloittetax.at