Erhöhung der Forschungsprämie
Wie im Regierungsprogramm 2017/2018 festgehalten, wird die Forschungsprämie ab dem Jahr 2018 von 12 auf 14 Prozent erhöht. Internationalen Studien zufolge, ist die positive Wirkung indirekter Forschungsförderung für eine aktive Standortpolitik evident, weshalb sich die Regierungsparteien auf Vorschlag des Finanzministers zu dieser nochmaligen Erhöhung entschlossen haben. „Die Forschungsprämie ist ein wesentliches steuerliches Element zur Förderung von Forschung und Entwicklung, das allen Unternehmen gleichermaßen zugute kommt“, berichtete Finanzminister Dr. Hans Jörg Schelling. „Die Prämie ist eine sehr sinnvolle Ergänzung zur direkten Forschungsförderung und erweist sich nach ihrer Erhöhung im Rahmen der Steuerreform auf 12 Prozent als höchst erfolgreich. Die weitere Erhöhung auf 14 Prozent ist Teil unseres Pakets, um Österreich als Wirtschafts- und Forschungsstandort wieder an die Spitze zu bringen.“

Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017
Mithilfe dieser neuen Form der Mitarbeiterbeteiligung sollen die heimischen Unternehmen vor möglichen Übernahmen von außen geschützt werden. „Diese Maßnahme soll Arbeitsplätze sichern und unseren Wirtschaftsstandort zusätzlich stärken. Und am Wichtigsten: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen als Eigentümer am Erfolg des Unternehmens partizipieren“, betonte der Finanzminister. Die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung verwaltet treuhändig die Aktien der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wird so zum starken Kernaktionär. Aktien in der Höhe von bis zu 4.500 Euro sind für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro Jahr steuer- und sozialversicherungsbefreit. Dieser steuerliche Vorteil (Freibetrag) gilt, wenn die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses in der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung verbleiben.

Börsegesetz 2018/ Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
Die Novelle der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II/MiFIR) umfasst die überarbeitete Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive, MiFID II) und die begleitende Verordnung (Markets in Financial Instruments Regulation, MiFIR). Diese regeln die Erbringung von Finanzinstrumenten sowohl an regulierten Handelsplätzen als auch im außerbörslichen Handel. „Mit dieser Novelle werden die Tätigkeiten von Wertpapierdienstleistern beispielsweise durch strengere Kunden- bzw. Anlegerschutzregeln erweitert“, stellte Finanzminister Schelling dar. „Generell werden die Transparenzbestimmungen ausgeweitet sowie die Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse der Finanzmarktaufsicht erweitert und verstärkt“, so Schelling. Bis zum 3. Juli 2017 müssen die neuen Bestimmungen in nationales Recht umgesetzt werden, die am 3. Jänner 2018 in Kraft treten sollen. In Österreich sind davon das Börse- sowie das Wertpapieraufsichtsgesetz betroffen.

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz (MiFiGG) 2017
Das neue MiFiG-Regime stellt eine Risikokapitalbeihilfe dar, die von der Europäischen Kommission zu genehmigen ist; das Inkrafttreten des MiFiGG hängt daher von der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Kommission ab. „Wir wollen Investitionen in österreichische Unternehmen mehr anregen, indem wir den Spielraum der Beihilfen dank dieses neuen Gesetzes voll ausschöpfen. Dadurch erwarten wir uns einerseits starke Wachstumsimpulse und andererseits soll den Unternehmen der Zugang zu Eigenkapital erleichtert werden. Das soll vor allem durch steuerliche Anreize bei der Bereitstellung von Risikokapital durch Investoren oder die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (MiFIG) erreicht werden“, erklärte Finanzminister Schelling. Für private Investoren sollen Ausschüttungen von MiFiG im Ausmaß von bis zu 15.000 Euro jährlich steuerfrei sein. Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sollen im Finanzierungsbereich von der Körperschaftsteuer (KöSt-Pflicht) auf Veräußerungsgewinne und sonstige Wertänderungen durch beispielsweise Zu- bzw. Abschreibungen hinsichtlich der Beteiligung am Zielunternehmen befreit werden. Ein ganz wesentlicher Aspekt ist auch die Mobilisierung von privatem Kapital für Unternehmensinvestitionen, die durch eine Änderung des Alternative Investmentfondsmanagergesetz (AIFMG) erreicht wird. „In Zukunft wird es auch privaten Anlegern leichter möglich sein, in Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften und Unternehmensbeteiligungen zu investieren, was gerade in Zeiten von niedrigen Zinsen einen beiderseitigen Vorteil für Anleger und Unternehmen mit sich bringt“, nannte Schelling konkrete Vorteile des Gesetzesentwurfs.

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)
Dieses Gesetz ist ein wesentlicher Schritt in der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie. Österreich führt damit eines der international fortschrittlichsten und gleichzeitig verwaltungseffizientesten Register zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein. Die Einführung wurde auch im Rahmen der OECD in Zusammenhang mit der Financial Action Task Force (FATF) diskutiert. „Das Wirtschaftliche Eigentümer Register stellt eine wirksame Maßnahme zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dar. Durch eine rasche Umsetzung können wir international Maßstäbe setzen, die auch einen positiven Einfluss auf die Beurteilung durch die FATF haben würden. Schlussendlich wird das Register als eines der innovativsten und gleichzeitig verwaltungseffizientesten Register in Europa angesehen. Diese Vorreiterrolle sollten wir im Hinblick auf die Plenarsitzung der FATF im Oktober 2017 nicht aufgeben“, betonte Schelling.

SvK-Verzichtsgesetz: Liquidation Sondervermögen Kärnten („Zukunftsfonds“)
Der Bund ermöglicht hiermit eine gemeinsame und einvernehmliche Auflösung des Kärntner Zukunftsfonds. Haushaltsrechtlich verzichtet er auf Forderungen gegen den Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ in der Höhe von 1,7 Milliarden Euro, die im Fall einer Insolvenz ebenfalls uneinbringlich wären. Der SvK soll bis 1. August 2017 abgewickelt werden. Das Land Kärnten leistet nach Einigung an den Bund Abschlagszahlungen in der Höhe von mindestens 67 Millionen Euro. „Mit dieser Lösung erzielen wir ein wirtschaftlich besseres Ergebnis für den Bund und alle Gläubiger, als in einer Insolvenz, vermeiden langwierige Verfahren und vermindern das Rechtsrisiko der Gläubiger. Darüber hinaus haben wir einen unmittelbaren Cashzufluss aus der Liquidation des SvK an Bund und Land. Das Land wird zudem in die Lage versetzt, seine Schulden beim Bund rascher zu bedienen“, machte Schelling klar.

Ratifikation MLI: Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Österreich hat am 7. Juni ein von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstelltes Multilaterales Übereinkommen (MLI) unterschrieben. Dieses Übereinkommen dient in erster Linie der Umsetzung des OECD-Projekts zur Vermeidung von Gewinnverschiebung internationaler Konzerne (Anti-BEPS; Base Erosion and Profit Shifting).
Hauptziel der in Paris unterzeichneten Vereinbarung war unter anderem, die von der OECD erarbeiteten Maßnahmen zur Vermeidung der Verminderung von Steuerbemessungsgrundlagen und Gewinnverlagerung in bereits bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den betroffenen Teilnehmerstaaten zu implementieren, ohne jedes einzelnen Abkommen neu verhandeln zu müssen. „Österreich hat mit seiner Unterschrift auf einen Schlag die Doppelbesteuerungsabkommen mit 38 Ländern BEPS-konform gemacht“, freute sich Finanzminister Dr. Hans Jörg Schelling.

Das MLI beinhaltet insbesondere folgende Maßnahmen:
• Hybride Gestaltungen: Damit sind hybride Gestaltungen von Unternehmen gemeint, die durch die unterschiedliche steuerliche Behandlung in unterschiedlichen Steuergebieten so ausnutzen, dass am Ende nirgendwo Steuer auf erzielte Gewinne anfällt
• Verhinderung der künstlichen Umgehung des Status als Betriebsstätte
• Vermeidung von Abkommensmissbrauch
• Bestimmungen zur Verbesserung von Streitbeilegungen

Trafikantenpaket
Der Initiativantrag umfasst die beiden folgende Punkte: Einerseits die Erhöhung der Trafikanten-Mindesthandelsspanne für Zigaretten mit 1. August 2017 auf 26 Euro/1.000 Stück (bisher 24,60 Euro) für Tabakfachgeschäfte, sowie auf 14 Euro/1.000 Stück (bisher 13,30 Euro) für Tabakverkaufsstellen durch Änderungen im Tabakmonopolgesetz (TabMG). Andererseits die Senkung des wertabhängigen Steuerelements um 1,5 Prozent und Anhebung des mengenbezogenen Steuerelements um 5 Euro je 1.000 Stück ab 1. April 2018. Für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten soll die Mindestverbrauchsteuer ab 1. April 2018 um 10 Euro/kg angehoben werden. Diese beiden Maßnahmen sind im Tabaksteuergesetz (TabStG) verankert.

21.6.2017 / www.bmf.gv.at