Personaldienstleistung: Sozialpartner vereinbaren Branchenlösung bei Kündigungsfristen. (Bild: pexels.com)

Die Sozialpartner haben eine branchengerechte Lösung für die Personaldienstleistung und deren ZeitarbeitnehmerInnen auf den Weg gebracht. Damit kann dem Arbeitsmarkt und der Wirtschaft weiterhin eine flexible und vor allem seriöse Lösung in Bezug auf die Beschäftigung angeboten werden.

Gestaffelte Kündigungsfristen
Diese Lösung sieht verschiedene Stufen vor: einerseits passende Kündigungsfristen für MitarbeiterInnen mit kürzeren Beschäftigungsverhältnissen, andererseits eine entsprechende Gleichstellung an die Angestellten-Kündigungsfristen für MitarbeiterInnen, die in einer langfristigen Beschäftigung stehen.

Konkret beträgt die Kündigungsfrist zu Beginn zwei Wochen und steigt ab 2023 auf drei Wochen an. Bei einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zwischen 12 und 18 Monaten sind es vier Wochen. In diesem Zeitraum gilt der letzte Tag der Arbeitswoche als Kündigungstermin. Danach gelten für ZeitarbeitnehmerInnen die gleichen Kündigungsfristen wie für Angestellte. Als Kündigungstermin gilt dann der 15. oder Monatsletzte. Darüber hinaus wurde eine Zusammenrechnung von Dienstzeiten beim gleichen oder verbundenen Unternehmen vereinbart, die nicht länger als 12 Monate unterbrochen wurden.

Referenzlohn ab ersten Tag
Weiters wurde vereinbart, dass ZeitarbeitnehmerInnen, die in bestimmten Industriebereichen eingesetzt werden, bereits ab dem ersten Tag den sogenannten Referenzlohn erhalten und nicht erst nach der Probezeit.

Die Bundesvorsitzende der Personaldienstleister, Heidi Blaschek (WKO), und der Bundesbranchensekretär der Gewerkschaft PRO-GE, Thomas Grammelhofer, sind sich darüber hinaus einig: „Wir möchten mit einer gemeinsamen Kampagne rasch weitere Schritte setzen, um Zeitarbeit in Österreich einen Qualitäts-Boost zu geben, Beschäftigerbetriebe besser über die Bedingungen von Arbeitskräfteüberlassung zu informieren und ZeitarbeitnehmerInnen die gebührende Wertschätzung zu geben.“

21.6.2021 / Quelle: WKÖ / (PWK 315/HSP) / www.wko.at