Die wichtigsten Eckpunkte zur Corona-Kurzarbeit Phase 5 untenstehend aufgelistet. (Bild: pixabay.com)

Die Corona-Kurzarbeit Phase 5

  • gilt ab 1.7.2021 bis 30.6.2022 für Kurzarbeitsprojekte von höchstens jeweils 6 Monaten.
  • Die Beihilfe wird im Regelfall um 15 % reduziert (gegenüber Phase 4) und beträgt damit 85 % der bisher ausbezahlten Beihilfe.
  • Besonders betroffene Betriebe* erhalten bis längstens 31.12.2021 weiterhin die ungekürzte Beihilfe, müssen aber die restlichen 15 % – bis zur Anpassung in der AMS-IT – im Rahmen eines Änderungsbegehrens gegenüber dem AMS extra beantragen.
  • Betriebe, die neu in Kurzarbeit gehen**, müssen vor Beginn der Kurzarbeit ihre regionale Geschäftsstelle des AMS kontaktieren und ein – in der Regel 3-wöchiges – Beratungsverfahren absolvieren.
  • Die Mindestarbeitszeit beträgt 50% bzw. 30% (bei besonders betroffenen Betrieben), Ausnahmen sollen weiterhin möglich sein.
  • mehr als 50 % Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 oder Betriebe mit Betretungsverbot
    ** keine Kurzarbeit zwischen dem 1.4.2021 und 30.6.2021

Fristen zur Antragstellung
Achtung Übergangsfrist! Kurzarbeitsprojekte der Phase 5 ab 1.7.2021 können voraussichtlich rückwirkend erst ab 19.7.2021 beantragt werden. Die Antragsfrist soll nach einem Monat enden (daher voraussichtlich am 18.8.2021). Die konkrete Festlegung bzw. Bestätigung der Fristen bleibt noch abzuwarten.

Nach Ablauf der Übergangsfrist sind Kurzarbeitsprojekte vor Beginn der Kurzarbeit zu beantragen.

Links zur Corona-Kurzarbeit:

5.7.2021 / Autor: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG / www.huebner.at