Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend grundlegende Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV). (Grafik: pixabay.com)

Die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV) wurde am 3. März 2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 86/2022) kundgemacht und trat mit 5. März 2022 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung außer Kraft.

Gemäß § 3 Abs 2 Z 6 lit e ist beim Betreten der Kundenbereiche von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt gem. Abs 4 bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt auch für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

Alle weiteren Details können Sie der Verordnung entnehmen. Bitte beachten Sie auch etwaige länderspezifische Verordnungen, welche u.U. darüberhinausgehende Maßnahmen vorsehen können. Die rechtliche Begründung zur COVID-19-BMV ist auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abrufbar.

Umfassende Informationen zu Gesetzen und Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 finden Sie außerdem hier.

6.3.2022 / Quelle: Österreichischer Rechtsanwaltskammertag / www.oerak.at