Tranche 2 des Verlustersatzes kann bis spätestens 31. März 2022 beantragt werden. (Symbolbild: pixabay.com)

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 19. November 2021 mittels Pressemitteilung informiert, dass aufgrund des neuerlichen Lockdowns einige bereits bestehende COVID-19 Förderungen verlängert werden sollen. Im folgenden Beitrag informieren wir Sie über die wichtigsten Eckpunkte:

Ausfallsbonus III
Der Ausfallsbonus wird ein weiteres Mal („Ausfallsbonus III“) verlängert und kann für die Kalendermonate November 2021, Dezember 2021, Jänner 2022, Februar 2022 und März 2022 beantragt werden. Die Anspruchsvoraussetzungen (abgesehen vom Umsatzausfall der gegenüber dem Ausfallsbonus II nur 40% betragen muss) sowie die Höhe des Ausfallsbonus bleiben grundsätzlich unverändert wie beim Ausfallsbonus II.

Der maximale beihilfenrechtliche Rahmen soll von EUR 1,8 Mio. auf EUR 2,3 Mio. erhöht werden.
Der Ausfallsbonus III soll ab 16. Dezember 2021 beantragt werden können.
Die entsprechende Richtlinie wurde noch nicht kundgemacht.

Verlustersatz (neu)
Der Verlustersatz (neu) kann ab einem Umsatzausfall von mind. 40% für die Monate Jänner 2022, Februar 2022 und März 2022 beantragt werden. Ersetzt werden 70% bis 90% der Verluste je nach Unternehmensgröße.
Anträge können für bis zu max. drei Betrachtungszeiträume gestellt werden und sind so zu wählen, dass alle zeitlich zusammenhängen. Eine zeitliche Lücke ist jedoch nicht schädlich, wenn bereits für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 ein Verlustersatz beantragt bzw. erhalten wurde. Die drei Verlustersätze (Verlustersatz alt, Verlustersatz verlängert und Verlustersatz neu) sind getrennt zu betrachten.

Der maximale beihilfenrechtliche Rahmen soll von EUR 10 Mio. auf EUR 12 Mio. erhöht werden.
Die Beantragung und Auszahlung soll wieder in bis zu 2 Tranchen erfolgen.
Die Beantragung soll ab Anfang 2022 möglich sein.
Die entsprechende Richtlinie wurde noch nicht kundgemacht.

Verlängerung Antragsfrist Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz (alt)
Mit den am 22. November 2021 kundgemachten Verordnungen wurden die Antragsfristen des Fixkostenzuschusses 800.000 und Verlustersatzes (alt) von 31. Dezember 2021 auf 31. März 2022 verlängert.

Allgemeine Voraussetzungen für die Beantragung
Unternehmen, die ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben und die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu (betrieblichen) Einkünften gem. §§ 21, 22 oder 23 EStG führt.
Befinden sich Unternehmen in einem Insolvenzverfahren, dann sind sie mangels operativer Tätigkeit von der Antragstellung ausgeschlossen, außer ein Sanierungsverfahren wurde über sie eröffnet. Zusätzlich müssen auch die Voraussetzungen der allgemeinen Antragsvoraussetzungen gem. Punkt 3.1 der Richtlinie erfüllt sein und das Unternehmen darf nicht gem. Punkt 3.2 der Richtlinie ausgeschlossen sein.
Weiters muss das Unternehmen einen Umsatzausfall von mind. 30% (beim Fixkostenzuschuss I ist hingegen ein Umsatzverlust von mind. 40% erforderlich) haben sowie tatsächliche Fixkosten. Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und max. bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein.

Erweiterungen/Anpassungen der Definitionen zu den Fixkosten

  • Abschreibung für Abnutzung (AfA)
  • Fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • Frustrierte Aufwendungen
  • Leasingraten, können zur Gänze angesetzt werden, außer wenn das Unternehmen wirtschaftliches Eigentum am Leasinggegenstand erwirbt
  • Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Kapitalgesellschaften können angesetzt werden, sofern dieser nicht nach dem ASVG versichert ist

Höhe des Fixkostenzuschuss 800.000
Der prozentuelle Fixkostenzuschuss entspricht dem prozentuellen Umsatzausfall, z.B. bei 60% Umsatzausfall werden auch 60% Fixkosten ersetzt.
Die max. Höhe des Zuschusses wurde von EUR 800.000 auf EUR 1,8 Mio. pro Unternehmen erhöht.
Unternehmen, die in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000 an Umsatz erzielt haben und welcher die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellt, können den Fixkostenzuschuss in pauschalierter Form ermitteln. Es sind dabei 30% der Umsatzausfälle als Beihilfenbetrag anzusetzen.

Berechnung Umsatzausfall
Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen. Ob diese Waren- und/oder Leistungserlöse umsatzsteuerbar und – pflichtig waren, ist für die Berechnung irrelevant.
Noch nicht abgerechnete Leistungen sind bei der Berechnung zu berücksichtigen, wenn sie in der Unternehmensbilanz zu aktivieren sind.

Bei der Berechnung des Umsatzausfalls können bis zu max. 10 Betrachtungszeiträume, zwischen 16. September 2020 bis 30. Juni 2021, gewählt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder es zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gibt. Zwischen zwei Blöcken von Betrachtungszeiträumen ist eine zeitliche Lücke zulässig.

Für die Beantragung der 1. Tranche sind der Umsatzausfall und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls sind die bereits prognostizierten bzw. realisierten Umsätze in den Berechnungszeiträumen 2020 bzw. 2021 den Umsätzen der entsprechenden Vergleichszeiträumen 2019 gegenüberzustellen.

Bei der Auswahl der Betrachtungszeiträume ist eine etwaige Inanspruchnahme des Lockdown-Umsatzersatzes sowie des Lockdown-Umsatzersatzes II zu beachten. Um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz II zeitlich immer vor dem FKZ 800.000 beantragt werden.

Nimmt das antragstellende Unternehmen den FKZ 800.000 in Anspruch, darf kein Verlustersatz gewährt werden.

Antragstellung
Anträge auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses können ausschließlich über FinanzOnline eingebracht werden. Über diese entscheidet die COFAG.
Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzprüfer zu bestätigen und einzubringen.

Der Zuschuss kann in 2. Tranchen beantragt werden:

  • Die 1. Tranche umfasst 80% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann seit 23. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 beantragt werden.
  • Die 2. Tranche kann ab 1. Juli 2021 bis 31. März 2022 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss zur Auszahlung.

Bei Anträgen für einen Zuschuss von bis zu EUR 36.000 muss im Zuge der 1. Tranche der Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.
Bei Anträgen für einen Zuschuss zwischen EUR 36.000 und EUR 100.000 kann sich im Zuge der 1. Tranche die Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken.
Erfolgt die Auszahlung in zwei Tranchen, haben inhaltliche Korrekturen spätestens mit der 2. Tranche zu erfolgen. Auch können bei der Beantragung der 2. Tranche die gewählten Betrachtungszeiträume geändert werden.
Bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung des FKZ 800.000 können bis zur erstmaligen Gewährung des FKZ 800.000 Vorschüsse auf den FKZ 800.000 gemäß der Richtlinie über den Ausfallsbonus beantragt werden.

Verpflichtungen
Bei Antragseinbringung hat sich das Unternehmen zu Folgendem zu verpflichten:

  • die Erfüllung der allgemeinen Antragsvoraussetzungen
  • die Umsatzausfälle sind durch COVID-19 bedingt und der Schadensminderungspflicht wurde nachgekommen
  • in den im Antrag angeführten Fixkosten sind keine Ausgaben zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten (ausgenommen davon sind einzelne Zinszahlungen zu deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19 Gesetzes vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen, nicht jedoch bei Vorfälligkeit oder Fälligstellung) oder für Investitionen enthalten bzw. die mittelbar durch den Fixkostenzuschuss finanziert werden;
  • die Fixkosten werden nicht mehrfach durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 gedeckt;
  • keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden (insbesondere dürfen in den Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden);
  • es wird zur Kenntnis genommen, dass der gewährte Fixkostenzuschuss in der Transparenzdatenbank erfasst wird.

Weiters hat sich der Antragseinbringer zu verpflichten:

  • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten;
  • die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 sind an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht daher der Gewährung eines Fixkostenzuschusses im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 (i) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und (ii) der Rückkauf eigener Aktien entgegen. Danach hat bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen

Weitere Informationen zum Fixkostenzuschuss 800.00 finden Sie unter:
https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/

COVID-19 Verlustersatz
Unternehmen müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu (betrieblichen) Einkünften gem. §§ 21, 22 oder 23 EStG führt.
Befinden sich Unternehmen in einem Insolvenzverfahren, sind sie mangels operativer Tätigkeit von der Antragstellung ausgeschlossen, außer ein Sanierungsverfahren wurde über sie eröffnet. Zusätzlich müssen auch die Voraussetzungen der allgemeinen Antragsvoraussetzungen gem. Punkt 3.1 der Richtlinie erfüllt sein und das Unternehmen darf nicht gem. Punkt 3.2 der Richtlinie ausgeschlossen sein.
Für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten (UiS) gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU befunden haben, kann ein Verlustersatz nach der De-minimis Verordnung der EU mit einem Höchstbetrag von bis zu EUR 200.000 beantragt werden. Für UiS, bei denen es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs 1 der AGVO handelt, gibt es weitere Ausnahmen.

Der Verlustersatz wird ab einem Umsatzausfall von mind. 30% gewährt und unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mind. EUR 500 beträgt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Verluste iSd Richtlinie zum Verlustersatz erleiden. Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und max. bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein.

Definitionen Verlust, Erträge und Aufwendungen
Verluste sind gemäß Richtlinie die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume.
Aufwendungen und Erträge die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verrechnet werden, stellen Aufwendungen und Erträge iSd Richtlinie dar, wenn sie, unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht, angemessen und fremdüblich sind.
Die Weiterverrechnung von Leistungen im Konzern wird nur anerkannt, wenn diese auch vor dem 16. September 2020 verrechnet wurden.

Erträge iSd Richtlinie sind:

  • Umsätze gemäß Punkt 4.4 der Richtlinie,
  • Bestandsveränderungen,
  • aktivierte Eigenleistungen,
  • sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen.

Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben gem. §4 Abs 4 EStG und § 7 Abs 2 KStG, ausgenommen sind:

  • außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen) vom Anlagevermögen und
  • Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen

Zu den Aufwendungen zählt auch der Zinsaufwand, der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfällt, soweit dieser den Zinsertrag übersteigt. Bei der Ermittlung der Gewinne durch einen Betriebsvermögensvergleich ist der verhältnismäßig auf die Anschaffung des Finanzanlagevermögens entfallende verbleibende Zinsaufwand nicht zu berücksichtigen.

Berechnung und Höhe Verlustersatz
Der ermittelte Verlust ist um folgende Beträge zu kürzen, soweit diese nicht bereits bei der Ermittlung der Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden und sie in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfallen bzw. diese Betrachtungszeiträume betreffen:

  • Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen betragen,
  • Versicherungsleistungen,
  • Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die iZm der COVID-19 Krise geleistet werden,
  • Zuschüsse iZm Kurzarbeit,
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der zu ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage. Der Verlustersatz pro Unternehmen ist in beiden Fällen mit max. EUR 10 Mio. begrenzt.
Der Verlustersatz kann nicht gewährt werden, wenn das Unternehmen einen Fixkostenzuschuss 800.000 oder einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 als Teil des Ausfallsbonus gemäß der Richtlinie über den Ausfallsbonus in Anspruch nimmt. Es besteht jedoch eine Switch-Möglichkeit vom Fixkostenzuschuss 800.000 auf den Verlustersatz vor Antragstellung der 2. Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000.

Berechnung Umsatzausfall
Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen.
Bei der Berechnung des Umsatzausfalls können bis zu max. 10 Betrachtungszeiträume, zwischen 16. September 2020 bis 30. Juni 2021, gewählt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen.
Zulässig ist eine Zeitlücke ausschließlich dann, wenn bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 und/oder Dezember 2020 ausgeklammert wird, weil in diesen Betrachtungszeiträumen ein Lockdown-Umsatzersatz oder ein Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch genommen wurde.
Um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz II zeitlich immer vor dem Verlustersatz beantragt werden.
Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen und der Summe der Umsätze in den jeweiligen Vergleichszeiträumen des Jahres 2019 ermittelt wird.

Antragstellung
Anträge auf Gewährung eines Verlustersatzes können ausschließlich über FinanzOnline eingebracht werden. Über diese entscheidet die COFAG.
Der Antrag auf Gewährung eines Verlustersatzes ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzprüfer zu bestätigen und einzubringen.
Der Zuschuss kann in zwei Tranchen beantragt werden:

  • Die 1. Tranche umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes und kann seit 16. Dezember 2020 und muss bis zum 30. Juni 2021 beantragt werden.
  • Die 2. Tranche kann ab 1. Juli 2021 und muss bis 31. März 2022 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung.

Eine Endabrechnung hat bis 31. März 2022 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der 2. Tranche vorzunehmen.
Bei Beantragung der 1. Tranche sind die Höhe des Verlustes sowie des Umsatzausfalles bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung).
Bei Beantragung der 2. Tranche sind die Höhe des Verlustes sowie der Umsatzausfall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter mittels gutachterlicher Stellungnahme zu bestätigen (Endabrechnung). Die Endabrechnung kann erst erfolgen, wenn dem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter ausreichende Buchhaltungsunterlagen vorliegen, um diese gutachterliche Stellungnahme ausstellen zu können.

Verpflichtungen
Bei Antragseinbringung hat sich das Unternehmen zu Folgendem zu verpflichten:

  • die Erfüllung der allgemeinen Antragsvoraussetzungen;
  • im Rahmen einer Gesamtstrategie wurden schadensmindernde Maßnahmen zur Bewältigung der Verluste durch die COVID-19-Krise gesetzt;
  • der Verlust ist nicht durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 gedeckt;
  • keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen werden geleistet (insbesondere dürfen in den Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden);
  • es wird zur Kenntnis genommen, dass der gewährte Fixkostenzuschuss in der Transparenzdatenbank erfasst wird.

Weiters hat sich der Antragseinbringer zu verpflichten:

  • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten;
  • die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom März 2020 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht daher der Gewährung eines Fixkostenzuschusses im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 (i) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und (ii) der Rückkauf eigener Aktien entgegen. Danach hat bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen

Weitere Informationen zum Verlustersatz finden Sie unter:
https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/

23.11.2021 / Autorinnen: Daniela Stastny und Alexandra Velic / PwC Austria Holding AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at