COVID-19-Hilfsmaßnahmen im Abgabenrecht
Der Nationalrat hat am 16. Dezember 2021 zwei Gesetzespakete über pandemiebedingte Unterstützungsmaßnahmen beschlossen. Diese betreffen sowohl steuerliche Erleichterungen im EStG, KStG, UStG ua, als auch Erleichterungen im Zusammenhang mit der Abgabenentrichtung. Hier die wesentlichen Eckpunkte im Überblick:
Einkommensteuergesetz
Steuerbefreiung von Essensgutscheinen
Essensgutscheine für fertige Mahlzeiten, die vom Arbeitgeber zum Zweck der Verköstigung am Arbeitsplatz gewährt werden, waren schon bisher bis zu EUR 8 pro Arbeitstag steuerfrei. Diesbezüglich wurde nunmehr die bestehende Verwaltungspraxis, wonach die Steuerbefreiung auch für Mahlzeiten gelten soll, die von einem Lieferservice geliefert werden, gesetzlich verankert.
Steuerfreiheit für Weihnachtsgutscheine
Wie bereits im letzten Jahr (dazu der Newsletter vom 14. Dezember 2020) sind Weihnachtsgutscheine bis zu EUR 365 pro Arbeitnehmer auch 2021 steuerfrei, wenn der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (§ 3 Z 14 EStG) nicht ausgeschöpft wird. Die Gutscheinausgabe muss bis 31. Jänner 2022 erfolgen.
Arbeitsplatzpauschale neu
Als Alternative zum (steuerlich abzugsfähigen) Arbeitszimmer wird die sogenannte Arbeitsplatzpauschale neu eingeführt. Im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten kann das Pauschale ab der Veranlagung 2022 geltend gemacht werden, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale kann auch im Rahmen der Basispauschalierung gem § 17 EStG als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Es beträgt für ein Wirtschaftsjahr:
- EUR 1.200, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 11.000 erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Pauschale werden sämtliche Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung berücksichtigt.
- EUR 300, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 11.000 erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben dem Pauschale können noch Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu EUR 300 nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG geltend gemacht werden.
Verlängerung der COVID-19-Prämie
Wie schon für das Kalenderjahr 2020, soll auch für das Kalenderjahr 2021 eine COVID-19-Prämie iHv EUR 3.000 steuerfrei sein. Diese Prämienzahlung muss bis Februar 2022 geleistet werden. Außerdem greift für diese Prämien auch eine Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen.
Bundesabgabenordnung – (Verlängerung) Erleichterung bei der Abgabenentrichtung
Vereinfachte Steuerstundungen
Stundungen, die zwischen dem 22. November 2021 und dem 31. Dezember 2021 beantragt werden, sollen bis 31. Jänner 2022 vereinfacht bewilligt werden. (Zu den bisherigen vereinfachten Steuerstundungen bereits die Newsletter vom 24. November 2020, 14. Dezember 2020 und 8. Juni 2021)
Keine Stundungszinsen
Ergänzend zu den vereinfachten Steuerstundungen werden für den Zeitraum zwischen 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 keine Stundungszinsen vorgeschrieben. Ab dem 1. Februar 2022 bis 30. April 2024 betragen die Stundungszinsen (nur) zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.
COVID-19-Ratenzahlungsmodell
Ein erneuter Antrag auf Neuverteilung der Raten (Phase 1, dazu bereits der Newsletter vom 8. Juni 2021) innerhalb des COVID-19-Ratenzahlungsmodells ist möglich.
Rückzahlung von Gutschriften trotz fälliger Abgabenschulden
Gutschriften, die auf dem Abgabenkonto zwischen 21. November 2021 und 31. Dezember 2021 verbucht wurden (und auf entsprechenden Bescheiden oder Erkenntnissen nach dem 21. November 2021 beruhen), können auch rückgezahlt werden, wenn Abgabenschulden vorliegen. Eine Antragstellung muss über FinanzOnline bis 31. Dezember 2021 erfolgen.
Körperschaftsteuergesetz
Außergerichtliche Sanierungsgewinne
Die Sanierungsgewinnbesteuerung iSd § 23a KStG wird auf außergerichtliche Sanierungen ausgeweitet. Ergänzend unterliegen nunmehr auch außergerichtliche Sanierungen der 100-prozentigen Verlustvortragsverrechnung für Sanierungsgewinne gem § 8 Abs 4 Z 2 lit b KStG. Beide Regelungen sind bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
Hybride Unternehmen
Neu eingeführt wird eine Regelung, wonach bei einem umgekehrt hybriden Unternehmen (inländische Personengesellschaft, die nach ausländischem Steuerrecht als KöSt-Subjekt gilt), die Einkünfte einer beherrschenden (ausländischen) Körperschaft der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dies soll ungeachtet der Anwendbarkeit eines DBA gelten. Die Bestimmung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Umsatzsteuergesetz
Steuerbefreiung für Leistungen iZm der COVID-19-Pandemie
In § 6 Abs 1 Z 6 lit e UStG wird eine Steuerbefreiung für Lieferungen und sonstige Leistungen iZm der COVID-19 Pandemie an die Kommission oder Agenturen, die nach Unionsrecht errichtet worden sind, eingefügt. In § 6 Abs 4 Z 10 UStG wird ergänzend die Einfuhr von Gegenständen unter den in § 6 Abs 1 Z 6 lit e UStG genannten Voraussetzungen steuerfrei gestellt. Beide Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden.
Haftungsverfahren Versandhandel
In § 27 Abs 4 UStG wird das Haftungsverfahren auch für Fälle der Versandhandelsregelung eingeführt. Diese Bestimmung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt wurden.
USt-Befreiung für Schutzmasken
Der 0% Umsatzsteuersatz für Lieferung von Schutzmasken wird bis 30. Juni 2022 verlängert (dazu bereits unser Newsletter vom 22. Jänner 2021)
Steuersatz Gastroumsätze
Eine Verlängerung des 5% Umsatzsteuersatzes für Gastroumsätze ist nicht vorgesehen.
21.12.2021 / Autorin: Christina Hirsch / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at