Um Berufsgruppen, die während des Lock-Downs besonders gefordert und exponiert waren, neben Applaus auch monetär Anerkennung zu zollen, wurde die sogenannte COVID-Prämie geschaffen. Unter dem Titel steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie sollen im Jahr 2020 bis zu EUR 3.000,- zusätzliche Zahlung an betroffene Mitarbeiter fließen können.

Kompliziertes Steuer- und Abgabenrecht im Bereich der Lohnverrechnung. (Bild: pixabay)

So weit so gut und auch so klar. In der Lohnverrechnung fangen nun aber die Fragen leider erst an:
Erhöht diese Zahlung das Jahressechstel, Jahresviertel oder Jahreszwölftel? Darf diese Zahlung auf das Jahressechstel angerechnet werden? Was bedeutet also die COVID-Prämie bezüglich 13. und 14. Gehalt? Wie wirkt sie sich auf das Kontrollsechstel aus? Wie ist sie am Jahreslohnzettel darzustellen? Kann die begünstigte Prämie auch in Teilzahlungen erfolgen?, etc.

Besonders bedeutend ist jedoch die Frage der Verabgabung. Man könnte annehmen, sie stellt sich nicht, da es sich um eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung handelt. Leider weit gefehlt.

In der derzeitigen Fassung ist diese Prämie nämlich sehr wohl abgabenpflichtig. Es sind Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlag zum FLAF zu berechnen und abzuführen.

Derzeit werden diese Abgaben in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt. Nun wurde Anfang des Monats die Befreiung davon angekündigt, die in Kürze umgesetzt wird. Gut als Entlastung der Unternehmen selbstverständlich. Ein weiteres kleines Aufrollungs-Chaos jedoch in den Lohnverrechnungen 2020 in ganz Österreich. – Eine Vereinfachung des Steuer- und Abgabenrechts wäre auch im Bereich der Lohnverrechnung hoch an der Zeit!

22.7.2020 / Autor: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG / www.huebner.at